Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen iSd § 1330 Abs 1 ABGB; ein gegen die strafrechtliche Verurteilung anhängiges Erneuerungsverfahren (§ 363a StPO) vermag daran nichts zu ändern
GZ 6 Ob 237/16w, 22.12.2016
OGH: Der erkennende Senat hat zu 6 Ob 14/01d ausdrücklich ausgesprochen, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten nach § 115 StGB für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen iSd § 1330 Abs 1 ABGB bewirkt. Davon haben die Zivilgerichte ohne eigene Prüfungskompetenz auszugehen.
Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte rechtskräftig nach § 115 StGB verurteilt wurde. Das derzeit anhängige Erneuerungsverfahren vermag daran nichts zu ändern.
Im Übrigen sind auch gegenüber Politikern, wenngleich hier im Interesse einer funktionierenden Demokratie ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Beklagte hat mit seiner plumpen Beschimpfung des Klägers als „Arsch“ die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten; zur öffentlichen Debatte trägt diese Verwendung eines ordinären Schimpfwortes in keiner Weise bei. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit der strafrechtlichen Entscheidung 15 Os 10/08x („Arsch mit Ohren“) vergleichbar, weil dort eine durchaus witzig gemeinte politische Karikatur (Satire) zu beurteilen war und nicht – wie im vorliegenden Fall – eine plumpe Beschimpfung ohne jeden satirischen oder künstlerischen Anspruch. Die Beschimpfung „Arsch“ ist noch wesentlich heftiger als selbst die vom EGMR zu Bsw 20834/92 zu beurteilende Bezeichnung eines Politikers als „Trottel“.