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Verkehrsrecht

VwGH: Wochenendfahrverbot gem § 42 StVO

Es handelt sich (nur) dann um Lebensmittel, die von der gesetzlichen Ausnahme des § 42 Abs 3a StVO umfasst sind, wenn deren Genießbarkeit nicht mehr gegeben wäre, würden sie ohne Transport während des jeweiligen Wochenendfahrverbotes nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden können

06. 02. 2017
Gesetze:   § 42 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Wochenendfahrverbot, LKW, Lebensmittel, Milcherzeugnisse, Haltbarkeitsdatun

 
GZ Ro 2016/02/0005, 24.10.2016
 
VwGH: Für den vorliegenden Fall von Bedeutung, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0085, zu § 42 Abs 3a StVO in der maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 116/2010 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien Folgendes ausgesprochen:
 
"Nach den Gesetzesmaterialien besteht der Zweck der in Rede stehenden Ausnahme vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gem § 42 Abs 3a StVO umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel."
 
Diesen Ausführungen folgend, wonach es sich (nur) dann um Lebensmittel handelt, die von der gesetzlichen Ausnahme des § 42 Abs 3a StVO umfasst sind, wenn deren Genießbarkeit nicht mehr gegeben wäre, würden sie ohne Transport während des jeweiligen Wochenendfahrverbotes nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden können, ist die einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG, dass Produkte, die vom Tatzeitpunkt an gerechnet noch ein Mindesthaltbarkeitsdatum von mehr als einem Monat aufweisen, nicht zu beanstanden. Von der durch das LVwG herangezogenen, zu § 42 Abs 3 StVO in der alten Fassung ergangenen hg Rsp weiters, wonach der Gesetzeswortlaut ("ausschließlich") für eine zulässige "Mitbeförderung" (von nicht der Ausnahme vom Wochenendfahrverbot unterliegenden Produkten mit solchen, welche der in Rede stehenden gesetzlichen Ausnahme unterliegen), keinen Raum lässt, abzugehen, bietet der vorliegende Fall im Hinblick auf die diesbezüglich gleichlautende Formulierung in § 42 Abs 3a StVO, geltende Fassung, keinen Anlass.
 
Auf die Auslegung des Begriffes "frische Milch und frische Milcherzeugnisse" kommt es im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall unstrittig um Milchmischprodukte handelte und das LVwG iSd Ausführungen des hg Erkenntnisses vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0085, bezogen auf das zum Tatzeitpunkt noch bestehende Mindesthaltbarkeitsdatum der in Rede stehenden Produkte von noch mehr als einem Monat einzelfallbezogen zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine diesbezügliche Ausnahme gem § 42 Abs 3a StVO nicht bestand, nicht mehr an.
 
 

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