Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen
GZ Ra 2016/04/0109, 25.10.2016
VwGH: Nach der Rsp des VwGH sind Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen.
Ausgehend davon kann dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn es in der vorliegenden Rechtssache fallbezogen festgehalten hat, dass Schlüsselpersonen iSd gegenständlichen, bestandfest gewordenen Ausschreibungsbestimmung in einem "Arbeitsverhältnis" stehen, also Arbeitnehmer der Bieterin sein müssen und dies auf den als Geschäftsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versicherten Ing. S nicht zutrifft. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmung, wie ihn die Revisionswerberin ihrem Vorbringen zugrunde legt, kommt es dabei nicht an. Ob eine gesetzeskonforme Auslegung der gegenständlichen Festlegung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil eine solche nur im Zweifelsfall zum Tragen kommt.