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Baurecht

VwGH: Widmung als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft und zur Frage, ob für die Genehmigungsmöglichkeit eines Gebäudes in Entsprechung des § 5 K-GplG 1995 eine Baulichkeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unbedingt erforderlich ist oder ob es bereits ausreicht, dass ein derartiges Bauwerk für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zweckmäßig ist

Der Gesetzgeber stellt nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 5 K-GplG 1995 darauf ab, ob das Gebäude oder die sonstigen baulichen Anlagen im Grünland erforderlich und spezifisch sind; dementsprechend ist auch nach der Rsp des VwGH bei der Beurteilung nach § 5 Abs 5 K-GplG 1995 ein strenger Maßstab anzulegen und zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau "als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist"; ungeachtet des verwendeten Begriffes "Zweckbau" kommt damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass es auf die Notwendigkeit einer baulichen Anlage für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ankommt

06. 02. 2017
Gesetze:   § 5 K-GplG
Schlagworte: Kärntner Baurecht, Flächenwidmungsplan, Grünland für die Land- und Forstwirtschaft, Gebäude, Notwendigkeit, Zweckbau

 
GZ Ra 2016/06/0102, 05.10.2016
 
VwGH: Gem § 5 Abs 5 K-GplG 1995 ist das Grünland, unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch in Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar (lit a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen Abs 2 lit a und b entfällt, (lit b) für eine der gem Abs 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
 
Der Gesetzgeber stellt nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 5 K-GplG 1995 darauf ab, ob das Gebäude oder die sonstigen baulichen Anlagen im Grünland erforderlich und spezifisch sind. Dementsprechend ist auch nach der Rsp des VwGH bei der Beurteilung nach § 5 Abs 5 K-GplG 1995 ein strenger Maßstab anzulegen und zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau "als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist". Ungeachtet des verwendeten Begriffes "Zweckbau" kommt damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass es auf die Notwendigkeit einer baulichen Anlage für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ankommt. Auf die einschränkende Regelung in § 5 Abs 5 lit a K-GplG 1995 ist im Hinblick auf die im Baubewilligungsansuchen umschriebene Verwendung des Gebäudes nicht einzugehen.
 
Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Beurteilung des LVwG, in deren Rahmen ua auf die gutachterlichen Ausführungen des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach das verfahrensgegenständliche Gebäude zur Bewirtschaftung der Waldflächen "nicht unbedingt erforderlich" sei, mit dem Ergebnis verwiesen wurde, dass der Bedarf der in Rede stehenden Forstarbeiterunterkunft nicht gegeben sei, keine Bedenken. Wird ein Gebäude nachvollziehbar als "nicht unbedingt erforderlich" beurteilt, erfüllt es eben nicht das dargelegte Erfordernis der Erforderlichkeit bzw Notwendigkeit für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
 
Überdies hat das LVwG die Unvereinbarkeit des gegenständlichen, bereits errichteten Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nicht nur durch bloßen Verweis auf die vom forstfachlichen Amtssachverständigen verwendete Diktion ("nicht unbedingt erforderlich"), sondern schlüssig auch mit einer Reihe weiterer Argumente begründet, auf die von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht eingegangen wird. So wurde im angefochtenen Erkenntnis ua dargelegt, dass der vom forstfachlichen Amtssachverständigen beurteilte durchschnittlich jährlich erwirtschaftbare Deckungsbeitrag inkl Arbeitseinkommen von EUR 9.700,-- auch auf der um 5 ha zu großen Annahme einer Waldfläche von 43 ha beruhe, ferner, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die Anstellung eigener ausschließlicher Forstarbeiter nicht kostendeckend wäre. Weiters seien die beiden von der Revisionswerberin als "Forstarbeiter" ins Treffen geführten Mitarbeiter (darunter auch jener, dem das Gebäude als Wohnunterkunft diene) gar nicht bei der Revisionswerberin beschäftigt und auch die Arbeitsplatzbeschreibung dieser Mitarbeiter sei nicht jene eines Forstarbeiters (sondern eines Chefrezeptionisten bzw eines "sonstigen Mitarbeiters" bzw einer Hilfskraft in näher angeführten Bereichen). Die Revisionswerberin weise Forstarbeiter, für welche ein solches Gebäude als Unterkunft dienen könnte, gar nicht in ihrem Personalstand auf. Darüber hinaus bestünden am Areal - zumindest in der bestehenden Holzmaschinenhütte - Raumkapazitäten, um die - nach den Ergebnissen der am 25. April 2016 vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung - im verfahrensgegenständlichen Gebäude befindlichen vier Motorsägen, den Unkrautvernichtungsbehälter sowie den Treibstoffbehälter, die drei Motorsensen, den Schlauchwagen sowie den Hochdruckreiniger und die beiden Behältnisse mit Werkzeuginhalt unterzubringen. Überdies gebe es im Süden unterhalb des Schlosses zwei der Unterbringung von Personal dienende Wohngebäude (zur erforderlichen Prüfung der Notwendigkeit der Errichtung eines Gebäudes bei Bestehen diverser baulicher Anlagen im Rahmen der Beurteilung nach § 5 Abs 5 K-GplG 1995 vgl das Erkenntnis vom 21. März 2014, 2012/06/0213 ua.).
 

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