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Verfahrensrecht

VwGH: Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den VwGH gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht

Die Antragsteller haben mit Schreiben je vom 30. August 2016 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesen Anträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht

06. 02. 2017
Gesetze:   § 30 VwGG, § 61 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Revision

 
GZ Ra 2016/19/0213, 12.09.2016
 
VwGH: Die Revision hat gem § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
 
Bis zur Vorlage der Revision hat das VwG, ab Vorlage der Revision hat der VwGH jedoch nach § 30 Abs 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
 
Die Antragsteller haben mit Schreiben je vom 30. August 2016 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesen Anträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den VwGH gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.
 
Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
 
 
 

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