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Verfahrensrecht

VwGH: Sachverständigengutachten und Wiederaufnahme (iZm Ruhestandsversetzungsverfahren gem § 12 LDG)

Die im Ruhestandsversetzungsverfahren maßgebende Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes zählt nicht zur sachverständigen Tatsachenfeststellung (Befundaufnahme), sondern zum Bereich der sachverständigen Schlussfolgerungen; in diesem Bereich stellen weder ein Irrtum (bei der Prognose der Heilungschancen) des Sachverständigen noch neue Schlussfolgerungen, die auf denselben Tatsachen beruhen, einen Wiederaufnahmegrund dar

06. 02. 2017
Gesetze:   § 69 AVG, § 32 VwGVG, § 52 AVG, § 12 LDG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Sachverständigengutachten, Ruhestandsversetzungsverfahren

 
GZ Ra 2016/12/0096, 11.11.2016
 
VwGH: Das LVwG hat die maßgebliche Rsp des VwGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nach Verfahrensabschluss erstelltes Sachverständigengutachten den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Wiederaufnahmegrund verwirklichen kann, zutreffend dargestellt. Insbesondere gilt, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren maßgebende Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes nicht zur sachverständigen Tatsachenfeststellung (Befundaufnahme), sondern zum Bereich der sachverständigen Schlussfolgerungen zählt. In diesem Bereich stellen weder ein Irrtum (bei der Prognose der Heilungschancen) des Sachverständigen noch neue Schlussfolgerungen, die auf denselben Tatsachen beruhen, einen Wiederaufnahmegrund dar.
 
Das LVwG hat diese Rsp im gegenständlichen Fall zutreffend angewendet. Auch wenn die Äußerung im Dekurseintrag des Dr. D, wonach "aus fachärztlicher Sicht die Pensionierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr schlüssig" sei, ein Ergebnis des am 10. August 2015 angetretenen Aufenthaltes der Revisionswerberin im Therapiezentrum J gewesen ist, wird durch die Berufung auf die darauf fußende neue Schlussfolgerung kein Wiederaufnahmegrund dargetan. Der (positive) Verlauf dieses Aufenthaltes stellt nämlich eine neu entstandene und damit keine neu hervorgekommene Tatsache im Verständnis des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG dar. Der von der Revisionswerberin weiters behauptete Umstand, dass der in Rede stehende Aufenthalt im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses im wiederaufgenommenen Verfahren schon bewilligt gewesen sei, wurde von ihr schon in der Beschwerde gegen den dienstbehördlichen Ruhestandsversetzungsbescheid vor dem LVwG geltend gemacht und von diesem in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses behandelt.
 
Aus dem Dekurseintrag Dris. D könnte - bei Zutreffen seiner Beurteilung - zwar abgeleitet werden, dass sich die negative Heilungsprognose im amtsärztlichen Gutachten nachträglich als unzutreffend herausgestellt hat. Dies reicht aber nach dem Vorgesagten für die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus. Keinesfalls ist diesem ärztlichen Schreiben aber zu entnehmen, dass die Sachverhaltsgrundlage für die Gutachtenserstellung durch die Amtsärztin unrichtig oder unvollständig gewesen wäre. Ebenso wenig ergeben sich daraus hinreichend konkrete Hinweise auf eine Änderung dieser Sachverhaltsgrundlage noch vor Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Erkenntnisses, also vor Antritt des Therapieaufenthaltes der Revisionswerberin in J am 10. August 2015, welche geeignet wäre das vom LVwG einzelfallbezogen erzielte Ergebnis als geradezu unvertretbar erscheinen zu lassen.
 
 

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