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Verfahrensrecht

VwGH: Prüfungsgegenstand des VwGH iZm Berichtigungsbeschluss des VwG

Hat das VwG seine Entscheidung gem § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der VwGH als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen

06. 02. 2017
Gesetze:   § 62 AVG, § 17 VwGVG, § 41 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Berichtigungsbeschluss, Verwaltungsgericht, Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes

 
GZ Ra 2016/12/0080, 19.10.2016
 
VwGH: Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der VwGH seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid jedenfalls in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen.
 
Diese Rsp ist auch auf den Prüfungsgegenstand des VwGH im Revisionsverfahren zu übertragen. Hat das VwG somit seine Entscheidung gem § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der VwGH als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen.
 
 

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