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Verfahrensrecht

VwGH: Unterschrift der genehmigenden Person gem § 18 Abs 4 AVG

Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist; davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein; dass das BVwG die Unterschrift - offenbar auf Grund seiner Kenntnis der Organwalter der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse - dennoch der richtigen Person zuordnen konnte, ändert daran nichts, weil die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten - unabhängig von subjektiven Kenntnissen - zu beurteilen ist

06. 02. 2017
Gesetze:   § 18 AVG
Schlagworte: Erledigung, Unterschrift der genehmigenden Person, lesbar, nach objektiven Gesichtspunkten, Organwalter

 
GZ Ra 2016/08/0147, 07.10.2016
 
VwGH: Die revisionswerbende GKK stellt außer Streit, dass die Erledigung nicht von der Person, deren Name in Blockbuchstaben am Ende der Erledigung angegeben war, sondern vertretungsweise von einer anderen Person - Dr. C. F. - unterschrieben worden war. Unter diesen Umständen musste gem § 18 Abs 4 AVG aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift musste überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein. Dass das BVwG die Unterschrift - offenbar auf Grund seiner Kenntnis der Organwalter der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse - dennoch der richtigen Person zuordnen konnte, ändert daran nichts, weil die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten - unabhängig von subjektiven Kenntnissen - zu beurteilen ist.
 
 

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