Das Erstgericht war hier der unrichtigen Ansicht, es könne – ohne selbst einen Auftrag erteilt zu haben – bloß aufgrund einer Aufforderung durch den Sachverständigen eine Beugestrafe verhängen; für die Verhängung einer Beugestrafe fehlt hier die Grundlage, nämlich ein zeitlich davor (und nicht gleichzeitig wie sich aus dem Wortlaut des § 79 Abs 1 AußStrG ergibt: „unbefolgt lassen“) erlassener und im Übrigen ausreichend konkret gefasster (dh die Urkunden bezeichnender) Beschluss des Gerichts, dessen Missachtung überhaupt erst strafbewehrt sein könnte
GZ 1 Ob 210/16p, 20.12.2016
OGH: Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel für seine Zulässigkeit eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus. Angesichts der von Amts wegen verhängten Beugestrafe ist zu prüfen, ob die Antragstellerin durch die Aufhebung der Beugestrafe gegen ihren Gegner materiell beschwert ist, dh ob sie durch die Entscheidung des Rekursgerichts in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Dies ist hier zu verneinen:
Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen – so etwa nach § 31 Abs 5 AußStrG erteilte Editionsaufträge – hat das Gericht gem § 79 Abs 1 AußStrG gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Zwar kann vom Gericht den Parteien auch die unmittelbare Vorlage und damit nicht über den Umweg über das Gericht, sondern direkt an den Sachverständigen aufgetragen werden, jedoch kommt dem Sachverständigen nicht die Befugnis zu, den Parteien an Stelle des Gerichts eine Verpflichtung aufzuerlegen. Das Erstgericht war hier der unrichtigen Ansicht, es könne – ohne selbst einen Auftrag erteilt zu haben – bloß aufgrund einer Aufforderung durch den Sachverständigen eine Beugestrafe verhängen. Für die Verhängung einer Beugestrafe fehlt hier die Grundlage, nämlich ein zeitlich davor (und nicht gleichzeitig wie sich aus dem Wortlaut des § 79 Abs 1 AußStrG ergibt: „unbefolgt lassen“) erlassener und im Übrigen ausreichend konkret gefasster (dh die Urkunden bezeichnender) Beschluss des Gerichts, dessen Missachtung überhaupt erst strafbewehrt sein könnte. Schon deswegen mangelt es der Antragstellerin an der Beschwer durch die Aufhebung der Beugestrafe in zweiter Instanz. Steht nämlich hinter der – allein den Bestraften belastenden – Beugestrafe gar kein durchzusetzender Beschluss des Gerichts, wird durch die ersatzlose Aufhebung der Strafe die Rechtsstellung der Antragstellerin im Verfahren nicht verschlechtert. Ob sich eine Beschwer der Antragstellerin daraus ergeben könnte, dass durch die Aufhebung einer (rechtmäßigen) Beugestrafe eine vom Gericht angeordnete Verfügung nicht durchgesetzt würde, kann hier dahinstehen. Ihr Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen.