Die 14-tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a KBGG ab der erstmaligen Antragstellung und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs zu laufen
GZ 10 ObS 114/16m, 11.10.2016
OGH: Die 14-tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a KBGG ab der erstmaligen Antragstellung und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs zu laufen.