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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob im Fall der Unterlassung der gem § 27 Abs 1 KBGG auszustellenden Mitteilung bis zur gänzlichen Leistungsabwicklung die 14-tägige Änderungsfrist (§ 26a letzter Halbsatz KBGG) als noch nicht abgelaufen anzusehen und daher ein Änderungsantrag zulässig ist

Die 14-tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a KBGG ab der erstmaligen Antragstellung und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs zu laufen

31. 01. 2017
Gesetze:   § 26a KBGG, § 27 KBGG
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Wahl der Leistungsart, erstmalige Antragstellung, Frist, Mitteilung

 
GZ 10 ObS 114/16m, 11.10.2016
 
OGH: Die 14-tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a KBGG ab der erstmaligen Antragstellung und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs zu laufen.
 
 

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