Die Verzollung zählt auch zu den Nebenpflichten des Frachtführers; die Unkenntnis des deutschen Kaffeesteuergesetzes indiziert aber für sich alleine kein grobes Verschulden
GZ 7 Ob 181/16t, 30.11.2016
OGH: Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt („Fixkostenspedition“), so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413 Abs 1 UGB); damit wird zwingendes Frachtrecht unabdingbar. Der in § 413 UGB geregelte Vertrag wird im Gesetz auch nicht als „Frachtvertrag“ bezeichnet, sondern (weiterhin) als „Speditionsvertrag“, was indiziert, dass er mehr ist als ein „reiner“ Frachtvertrag, nämlich ein Speditionsvertrag mit der Besonderheit, dass der Spediteur (zusätzlich) selbst als Frachtführer tätig wird. Zu den Nebenpflichten des Speditionsvertrags gehört auch die Verzollung. Erfordert die Ausführung des übernommenen Speditionsgeschäfts eine Verzollung, so hat der Spediteur für die ordnungsgemäße Verzollung zu sorgen. Die Verzollung zählt aber auch zu den Nebenpflichten des Frachtführers. Daraus folgt, dass die Verzollung keine für den Spediteur im Verhältnis zum Frachtführer typische Leistung ist. Der Fixkostenspediteur erbringt sie wie ein Frachtführer, sodass auch für Fehler bei der Verzollung Frachtrecht, nämlich die CMR, zur Anwendung gelangt.
Die Verjährungsfrist nach Art 32 CMR beträgt ein Jahr und bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichkommt, 3 Jahre. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit. Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht. Als grobe Fahrlässigkeit gilt eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die in ihrer Schwere die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich übersteigt und den Eintritt nachteiliger Folgen als wahrscheinlich vorhersehbar macht. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Die Einstufung eines Verschuldens als grob fahrlässig erfordert ferner, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit trifft grundsätzlich den Geschädigten. Die Unkenntnis der Bestimmungen des deutschen Kaffeesteuergesetzes und der deutschen KaffeesteuerVO indiziert für sich alleine das grobe Verschulden nicht, weshalb die einjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.