Das Berufungsgericht erachtete die vorgenommene Beschilderung der Parkplätze iZm den sonstigen Umständen (etwa die Abgrenzung mittels eines Baustellenzauns) auch für den flüchtig betrachtenden Verbraucher als vollkommen ausreichend, um auch einem in Zeitdruck befindlichen Parkplatzsuchenden ausreichend deutlich zu machen, dass es sich um eine private Liegenschaft handle, deren Nutzung der Zustimmung des Berechtigten bedürfe; diese stark von den Umständen des Einzelfalls geprägte Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedenfalls vertretbar
GZ 4 Ob 251/16i, 20.12.2016
OGH: Es bedarf weder einer näheren Klärung, welche lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche von der Aktivlegitimation des klagenden Vereins für Konsumenteninformation umfasst sind, noch der Beantwortung der Frage, ob das Provozieren von Besitzstörungen zur Erzielung von Einnahmen aus einer daran anschließenden außergerichtlichen Abmahnung als rechtsmissbräuchliche, irreführende oder aggressive Geschäftspraktik anzusehen ist.
Sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualbegehren liegt der Vorwurf des Ausnützens einer mangelhaften Kennzeichnung der bewirtschafteten Parkplätze als Privatparkplatz zugrunde. Ob die konkreten Ausschilderungen der Parkplätze tatsächlich zur Irreführung der Lenker geeignet sind, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrzeuglenker annehmen müsse, dass private Liegenschaften nur mit allenfalls schlüssig erteilter Zustimmung genutzt werden dürfen. An die zur Vermeidung einer Irreführung vorgenommenen Kennzeichnungen solcher Liegenschaften als Privateigentum seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, den unstrittigen Behauptungen und unter Heranziehung der im Akt erliegenden Lichtbilder erachtete das Berufungsgericht die vorgenommene Beschilderung der Parkplätze iZm den sonstigen Umständen (etwa die Abgrenzung mittels eines Baustellenzauns) auch für den flüchtig betrachtenden Verbraucher als vollkommen ausreichend, um auch einem in Zeitdruck befindlichen Parkplatzsuchenden ausreichend deutlich zu machen, dass es sich um eine private Liegenschaft handle, deren Nutzung der Zustimmung des Berechtigten bedürfe.
Diese stark von den Umständen des Einzelfalls geprägte Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedenfalls vertretbar. Auch die klagende Partei räumt in ihrem Rechtsmittel ein, dass die konkrete Ausschilderung von Parkplätzen und daher die Erkennbarkeit als Privatparkplätze im Einzelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung bildet. Sie übersieht aber, dass ihrem Haupt- sowie dem Eventualbegehren und auch dem Rechtsmittel damit die Grundlage entzogen ist, basieren die geltend gemachten Ansprüche doch gerade darauf, dass der Beklagte wegen unzureichender oder missverständlicher Kennzeichnung von Privatparkplätzen Einnahmen lukriert.
Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe dem Erstgericht zu Unrecht mit Hinweis auf 4 Ob 225/07b eine „moralische Bewertung“ vorgeworfen, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen, weil der klagende Verein auch in diesem Zusammenhang mit der mangelhaften Kennzeichnung der Parkplätze argumentiert.