Abgesehen davon, dass schon nach dem Wortlaut des § 76 Abs 2 GmbHG nur die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils formpflichtig ist, bewirkt die Ablehnung eines Angebots oder die Verkürzung der Bindungsfrist keine derartige Übertragung; nach dem Zweck des Formgebots des § 76 Abs 2 GmbHG, das in der Immobilisierung der Anteile, dem Übereilungsschutz des Erwerbers sowie der Beweissicherung liegt kommt es in beiden Fällen gerade nicht zum Eintritt des Erwerbers in die Gesellschaft, sondern verbleibt der Geschäftsanteil beim bisherigen Gesellschafter
GZ 6 Ob 214/16p, 29.11.2016
OGH: Die Vorinstanzen sind beim vorliegenden Sachverhalt, in dem beide Parteien vom Erlöschen des Angebots auf Übertragung der Geschäftsanteile ausgingen, wobei der Beklagte dem Kläger seine Verkaufsabsicht an einem Dritten mitteilte und dieser zustimmte, von einer einvernehmlichen Verkürzung der Bindungsfrist bzw Aufhebung des Angebots ausgegangen. Darin ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen.
Nach § 76 Abs 2 GmbHG ist nur die (künftige) Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils notariatsaktspflichtig. Demgegenüber ist nach hL der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Abgesehen davon, dass schon nach dem Wortlaut des § 76 Abs 2 GmbHG nur die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils formpflichtig ist, bewirkt die Ablehnung eines Angebots oder die Verkürzung der Bindungsfrist keine derartige Übertragung. Nach dem Zweck des Formgebots des § 76 Abs 2 GmbHG, das in der Immobilisierung der Anteile, dem Übereilungsschutz des Erwerbers sowie der Beweissicherung liegt kommt es in beiden Fällen gerade nicht zum Eintritt des Erwerbers in die Gesellschaft, sondern verbleibt der Geschäftsanteil beim bisherigen Gesellschafter.
Gegen diese Auffassung spricht auch nicht die Rsp, wonach die Vereinbarung eines Rücktritts- oder Rückübertragungsrechts von einem bereits rechtsgültig geschlossenen Abtretungsvertrag der Notariatsaktspflicht unterliegt, weil in diesem Fall jeweils ein neuer Abtretungsvertrag zustande kommt.
Auch das Argument der Beweissicherung spricht nicht für die Notariatsaktspflicht, ist doch bei – zweifellos zulässiger – schlichter Nichtannahme des Anbots ebensowenig eine Nachweisbarkeit gegeben wie bei einer vorzeitigen Ablehnung. Dies spricht dafür, dass die Parteien die Bindungsfrist des Angebots auch formfrei verkürzen konnten bzw der Kläger formfrei die Ablehnung des Angebots erklären konnte.
Dies entspricht auch der Rechtslage bei der ebenfalls notariatsaktspflichtigen Schenkung. Demnach sind auch nachträgliche Änderungen eines formgültig abgeschlossenen Schenkungsvertrags formgebunden, wenn sie die Verpflichtungen des Schenkers erhöhen, etwa wenn die Frist, während der der Geschenkgeber an sein Schenkungsversprechen gebunden sein soll, verlängert wird. Anderes gilt hingegen, wenn die Verpflichtung des Geschenkgebers vermindert wird, etwa weil eine Sache von der vereinbarten Schenkung auf den Todesfall nachträglich wieder ausgenommen werden soll.
Wenn die Vorinstanzen zu der Auffassung gelangten, dass dem Kläger im Innenverhältnis aus dem vom Beklagten im eigenen und im Namen des Klägers mit einem Dritten abgeschlossenen, auch eigene Ansprüche des Klägers beinhaltenden Generalvergleich nichts zusteht, ist diese auf den Einzelfall bezogene Auslegung unter dem Blickwinkel des § 502 Abs 1 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden, zumal auch Beweisergebnisse dahin festgehalten wurden, dass beide Parteien davon ausgingen, dass der Grundlage für die im Generalvergleich mitgeregelten Ansprüche des Klägers bildende Besserungsschein „nichts mehr wert“ gewesen sei, diese Ansprüche nur aus taktischen Gründen mit geltend gemacht wurden und „unentgeltlich mitverglichen“ werden sollten.