Die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gem § 390 Abs 1 zweiter Satz iVm § 381 Abs 1 StPO sieht keinen Ersatz von dem Angeklagten erwachsenen Fahrtkosten vor
GZ 15 Os 107/16y, 16.11.2016
OGH: Gem § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist – soweit hier von Relevanz – der Privatankläger im Fall eines Einstellungsbeschlusses nach § 71 Abs 6 StPO zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten – worunter (nur) alle in § 381 Abs 1 StPO aufgelisteten Kosten des Strafverfahrens zu verstehen sind – zu verpflichten. Dem Angeklagten sind dabei die allenfalls angefallenen Gerichtsgebühren sowie die Kosten der Verteidigung zu ersetzen (§ 381 Abs 1 Z 7 und 8 iVm § 393 Abs 4 StPO).
Die in § 393 Abs 4 StPO normierte Ersatzpflicht hinsichtlich der dem Angeklagten erwachsenen Kosten seiner Verteidigung umfasst nicht den Honoraranspruch eines diesem gem § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers (vgl § 393 Abs 2 StPO), weshalb Punkt 1./ des Beschlusses § 393 Abs 2 erster Satz iVm Abs 4 StPO verletzt.
Da die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gem § 390 Abs 1 zweiter Satz iVm § 381 Abs 1 StPO keinen Ersatz von dem Angeklagten erwachsenen Fahrtkosten vorsieht, verletzt Punkt 2./ des Beschlusses das Gesetz in den genannten Bestimmungen.