Dem Vater muss zugebilligt werden, sich unter Bezugnahme auf das Fehlen einer einvernehmlichen Entscheidung über das kostenintensive Wettkampftraining des Kindes auf einen Vergleich mit einer intakten Familie zu berufen, zumal in solchen Familien nicht davon auszugehen ist, dass ein Elternteil ungeachtet der angespannten finanziellen Situation in der Familie einseitig über eine Sportausübung des Kindes bestimmt, die mit hohen Kosten über Jahre verbunden ist; die Deckung der Kosten für die jahrelange Ausübung eines Leistungssports durch das Kind ist dem geldunterhaltspflichtigen Vater im Hinblick auf seine bescheidenen Einkommensverhältnisse somit nicht zumutbar
GZ 4 Ob 242/16s, 20.12.2016
OGH: Sonderbedarf ist der den Regelbedarf übersteigende Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst.
Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen.
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes. Der Bedarf muss dabei den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entsprechen.
Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf. Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden. Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist.
Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal unstrittig ist, dass L***** in den Kader des Österreichischen Tennisverbands aufgenommen wurde, an zahlreichen Wettkämpfen teilgenommen und dabei auch sehr gute Wettkampfplatzierungen (etwa Vizestaatsmeister) erreicht hat. Insoweit das Rekursgericht die iZm der Förderung des besonderen Talents von L***** entstandenen Kosten für den Tennissport grundsätzlich als Sonderbedarf qualifiziert hat, liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor.
Von der Frage der Qualifizierung eines Aufwands als Sonderbedarf ist allerdings die Frage zu trennen, ob eine Deckungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Das hängt davon ab, ob diesem die Deckung angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist die Rechtfertigung des Sonderbedarfs streng zu prüfen; zumal bereits die „Prozentsatzkomponente“ der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt.
Zur besseren Beurteilung der Zumutbarkeit ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den begehrten Sonderbedarf auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wären. Dies auch unter Berücksichtigung der Frage, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. Je dringender oder existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige zu belasten. Die Deckung eines existenziellen Sonderbedarfs ist idR eher zumutbar als sonstige Ausgaben, zumal die Abgeltung von Sonderbedarf grundsätzlich immer Ausnahmecharakter hat. Eine intakte Familie wird wohl auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen im Regelfall danach trachten, existenznotwendige Ausgaben oder Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tätigen. Es ist aber in einer solchen Familie nicht zwingend zu erwarten, dass diese im gleichen Maße den Fokus auch auf die Förderung eines herausragenden sportlichen Talents im Alter von knapp neun Jahren legt.
Dem Rechtsmittelwerber, dem nach Abzug seiner sonstigen Unterhaltspflichten im Wesentlichen nur ein Einkommen im Bereich zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum verbleibt, ist die Deckung der über mehrere Jahre laufend anfallenden Sportkosten seines Kindes nicht zumutbar. Dies ungeachtet der Tatsache, dass dem Vater nach Abzug des Regelbedarfs phasenweise ein Einkommen verblieb, das (geringfügig) über dem Existenzminimum lag, zumal dem auch Zeiten gegenüberstanden, zu denen das verbleibende Resteinkommen nicht einmal die Höhe des Unterhaltsexistenzminimums erreichte.
Dem Vater muss somit zugebilligt werden, sich unter Bezugnahme auf das Fehlen einer einvernehmlichen Entscheidung über das kostenintensive Wettkampftraining des Kindes auf einen Vergleich mit einer intakten Familie zu berufen, zumal in solchen Familien nicht davon auszugehen ist, dass ein Elternteil ungeachtet der angespannten finanziellen Situation in der Familie einseitig über eine Sportausübung des Kindes bestimmt, die mit hohen Kosten über Jahre verbunden ist.
Die Deckung der Kosten für die jahrelange Ausübung eines Leistungssports durch das Kind ist dem geldunterhaltspflichtigen Vater im Hinblick auf seine bescheidenen Einkommensverhältnisse somit nicht zumutbar, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts insoweit wiederherzustellen ist.