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Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung – Unfall iSv Art 6.1. UA00 iZm Erfrierungen bei (planmäßig verlaufener) Alpintour?

Der Kläger sah zwar die konkreten Witterungs- und Umwelteinflüsse subjektiv nicht voraus, doch musste man nach den Feststellungen objektiv mit ihnen bei einer solchen alpinen Hochtour, wie sie der Kläger unternahm, rechnen; der Kläger kann sich daher objektiv nicht darauf berufen, er sei von den äußeren Verhältnissen unentrinnbar überrascht worden; damit fehlt es an der „Plötzlichkeit“ des Geschehens iSd Bedingungen

31. 01. 2017
Gesetze:   §§ 179 ff VersVG, Art 6 UA00
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Erfrierungen, Alpintour, allmähliche Änderung der Witterungs- und Umweltbedingungen

 
GZ 7 Ob 79/16t, 28.09.2016
 
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die „Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2010“ (kurz: UA00) zugrunde liegen. Art 6.1. UA00 lautet:
 
„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“
 
OGH: Zum Begriff der „Plötzlichkeit“ des Unfallgeschehens gehört – wie vom OGH bereits dargelegt – das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. „Plötzlich“ sind damit zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Dazu bedarf es aber einer Einschränkung, weil ansonsten besonders sorglos handelnde Versicherungsnehmer gegenüber achtsamen vorausschauenden benachteiligt wären. Dazu dient die Unfallversicherung nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet auch nach der Bedingungslage nicht, dass jedweder Unglücksfall versichert ist. Es ist also ein objektiver Maßstab einzuziehen. Ein Unfallereignis liegt damit nur dann vor, wenn objektiv für den betroffenen Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte. Hat also ein Versicherungsnehmer zwar selbst nicht damit gerechnet, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, hätte er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun müssen, mangelt es an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann.
 
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
 
Die Witterungs- und Umwelteinflüsse, denen der Kläger und sein Begleiter ausgesetzt waren und die zu den Erfrierungen führten, traten in zeitlicher Hinsicht nicht plötzlich ein. Es gab keinen unerwarteten Wetterumschwung, etwa in Form eines unvermittelt aufziehenden Gewitters oder Sturms, dem der Kläger (zwangsläufig) hilflos ausgesetzt war, sondern das Wetter änderte sich der Höhenlage entsprechend allmählich. Der Kläger begegnete objektiv keinen ungewöhnlichen Verhältnissen und er geriet während des Aufstiegs auch in keine Notlage. Vielmehr war er in der Lage, den Aufstieg in durchschnittlicher Zeit ohne Überforderung zu bewältigen. Dabei bediente er sich Techniken, die bei einer Tour im hochalpinen Gelände üblich sind.
 
Der Kläger sah zwar die konkreten Witterungs- und Umwelteinflüsse subjektiv nicht voraus, doch musste man nach den Feststellungen objektiv mit ihnen bei einer solchen alpinen Hochtour, wie sie der Kläger unternahm, rechnen. Der Kläger kann sich daher objektiv nicht darauf berufen, er sei von den äußeren Verhältnissen unentrinnbar überrascht worden.
 
Damit fehlt es an der „Plötzlichkeit“ des Geschehens iSd Bedingungen. Ein anderes Auslegungsergebnis würde dazu führen, dass alle Gesundheitsschädigungen im Zuge von Witterungs- und/oder Umwelteinflüssen vom Versicherungsschutz erfasst wären, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach der Bedingungslage nicht erwartet.
 
Das Wort „plötzlich“ in Art 6.1. UA00 bezieht sich nur auf das von außen auf den Körper wirkende Ereignis, nicht jedoch auf die Unfallfolge (Gesundheitsschädigung). Erfrierungen treten allmählich und nicht plötzlich auf und wirken nicht von außen. Sie stellen eine Gesundheitsschädigung dar, können aber nicht selbst als Unfallereignis iSd Bedingungen aufgefasst werden. Es bedarf zuerst eines Unfallereignisses, das hier fehlt, das zu den Erfrierungen führt, damit diese unter den Versicherungsschutz fallen können.
 
Es liegt demnach hier kein Unfall iSv Art 6.1. UA00 vor, es handelte sich um einen nicht gedeckten Unglücksfall.
 
Die Versicherungsbedingungen stellen auf den tatsächlichen Eintritt eines Unfallereignisses ab. Darauf, ob ein Bergsteiger mit weniger guten Fähigkeiten in eine Notlage geraten wäre, kommt es nicht an.
 
 

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