Das auch in der jüngeren Lehre geforderte generelle Hinausschieben des Fristbeginns bei verdeckten Mängeln widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut, der zwischen Sachmängeln (Ablieferung) und Rechtsmängeln (Erkennen) differenziert; aus den Materialien zur Gewährleistungsreform ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber auch bei verborgenen Sachmängeln bewusst gegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit entschieden hat
GZ 4 Ob 202/16h, 20.12.2016
OGH: Es ist daran festzuhalten, dass die Frist des § 933 Abs 1 ABGB auch bei verdeckten Mängeln idR schon mit der Ablieferung beginnt.
Nach stRsp ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellenden Fristenlaufs, außer es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert. An dieser Rsp hat der OGH trotz Kritik im Schrifttum auch für sich typischerweise erst nach mehreren Jahren zeigende Materialfehler festgehalten.
Das auch in der jüngeren Lehre geforderte generelle Hinausschieben des Fristbeginns bei verdeckten Mängeln widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut, der zwischen Sachmängeln (Ablieferung) und Rechtsmängeln (Erkennen) differenziert. Aus den Materialien zur Gewährleistungsreform ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber auch bei verborgenen Sachmängeln bewusst gegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit entschieden hat: Die „darin in manchen Fällen für den Übernehmer gelegene Härte“ werde durch die deutliche Verlängerung der Frist für bewegliche Sachen spürbar gemildert. Zwar sollte die Rsp zur Fristverlängerung bei Zusage einer bestimmten Eigenschaft, die nicht schon bei Übergabe feststellbar ist, weiter gelten, eine entsprechende Regelung für sonstige verdeckte Mängel wurde aber gerade nicht getroffen. Diese Differenzierung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unproblematisch, weil es dem Gesetzgeber freisteht, insofern eine typisierende Betrachtung anzustellen.
Bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften beginnt die Gewährleistungsfrist zwar uU erst mit Erkennbarkeit des Mangels. Ein solcher Fall liegt hier aber nach den sicher getroffenen Feststellungen nicht vor.
Die Rsp gründet sich auf die Überlegung, dass dann, wenn das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft während des Laufes der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gar nicht hervorkommen kann, in der Zusicherung dieser Eigenschaft typischerweise eine stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist enthalten ist, weil die Zusicherung sonst für den Vertragspartner weitgehend wertlos wäre. Der OGH hat aber auch ausgesprochen, dass eine solche stillschweigende Verlängerung nicht in Betracht kommt, wenn (trotzdem) eine bestimmte Gewährleistungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar könnte der Hinweis auf den „Stand der Technik“ in den AGB der Beklagten uU als Zusicherung einer Eigenschaft verstanden werden. In unmittelbarem Zusammenhang damit steht jedoch die Regelung, wonach die Gewährleistungspflicht der Beklagten auch in diesem Fall auf die „Dauer der gesetzlichen Fristen“ beschränkt ist. Damit konnte die AGB-Klausel in ihrer Gesamtheit nicht iSe Hinausschiebens des Beginns der Gewährleistungsfrist verstanden werden. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die stattgebende Entscheidung daher nicht.
Somit kommt es aber entscheidend darauf an, ob der Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin tatsächlich eine jahrzehntelange Haltbarkeit zugesagt hat. Die Wirksamkeit einer solchen Erklärung wäre durch den gegen § 10 Abs 3 KSchG verstoßenden Formvorbehalt in den AGB der Beklagten nicht berührt. Die Zusage wäre als stillschweigende Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu verstehen gewesen, weil sonst deren Nichteinhaltung sanktionslos bliebe. Dabei kann offen bleiben, welche konkrete Fristverlängerung ein redlicher Besteller aus einer pauschal auf jahrzehntelange Haltbarkeit gerichteten Erklärung ableiten könnte: Wird das Dach – wie hier – nach nur fünf Jahren undicht, ist die Frist jedenfalls noch offen.
Aus diesen Gründen sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, soweit nicht in Bezug auf die Abweisung des Zahlungsbegehrens Rechtskraft eingetreten ist, und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Es ist eine Feststellung (gegebenenfalls auch Negativfeststellung) zu treffen, ob der Mitarbeiter der Beklagten die behauptete Haltbarkeitszusicherung gemacht hat. Wenn ja, besteht der Verbesserungsanspruch zu Recht; ein Vorteilsausgleich (längere Haltbarkeit des verbesserten Dachs) findet im Gewährleistungsrecht nicht statt. Ein außergewöhnlicher Vorteil, der allenfalls eine andere Beurteilung nahelegen könnte, liegt bei der mangelbedingten Neuherstellung eines Dachs jedenfalls dann nicht vor, wenn diese schon im ersten Viertel der üblichen Lebensdauer notwendig wird. Gelingt hingegen der Klägerin der Beweis ihrer Behauptung nicht, wäre die Klage abzuweisen. Ob die bereits vorliegenden Beweisergebnisse für die Entscheidung ausreichen oder auch das Verfahren zu ergänzen ist, haben die Vorinstanzen zu beurteilen.