Home

Zivilrecht

OGH: Nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens nach § 1497 ABGB

Einer klagenden Partei, die gehalten ist, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen, muss uU klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden wird; dies gilt erst recht, wenn das Gericht den Fristerstreckungsanträgen stattgibt und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt

31. 01. 2017
Gesetze:   § 1497 ABGB
Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens, Fristerstreckung

 
GZ 6 Ob 223/16m, 29.11.2016
 
OGH: Die Abweisung des Klagebegehrens infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nach § 1497 ABGB durch die Vorinstanzen ist vertretbar; die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten.
 
Es entspricht stRsp des OGH, dass die Verjährungsbestimmungen nicht in erster Linie auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers abstellen, sondern den Zweck verfolgen, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung dessen Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruchs, muss er die Verjährung hinnehmen. Grundsätzlich kommt es nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist, also darauf, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann. Diese Gründe müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein, weshalb Krankheit der klagenden Partei nach hA ihre prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen kann, es sei denn, es wäre damit eine geistige Beeinträchtigung verbunden gewesen, wovon hier aber nicht ausgegangen werden kann.
 
Letztlich vermag die Revision auch nicht darzulegen, warum die Erkrankung des Geschäftsführers der Erstellung der Replik überhaupt konkret entgegen gestanden sein soll.
 
Dass das Erstgericht der Klägerin fünfmal eine Fristerstreckung gewährte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Wie der OGH bereits in der Entscheidung 8 Ob 16/11b ausführte, muss einer klagenden Partei, die gehalten ist, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen, uU klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden wird; dies gilt erst recht, wenn das Gericht den Fristerstreckungsanträgen stattgibt und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at