Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss; auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen
GZ 9 Ob 55/16b, 29.11.2016
OGH: Die Frage des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes gelöst werden.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht. Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst ua auch die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen über die Unterlassung einer Behandlung zu unterrichten. Damit der Patient sein Selbstbestimmungsrecht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann, soll ihm durch diese Aufklärung und Belehrung die sachgerechte Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen.
Diesen Grundsätzen der Rsp folgte das Berufungsgericht. Ausgehend von den bindenden Tatsachenfeststellungen haben die Vorinstanzen eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch den die Klägerin im Krankenhaus der Beklagten behandelnden Arzt in vertretbarer Weise verneint.
Die ärztliche Diagnose einer Gastroenteritis am 12. und 13. 6. 2011 war aufgrund der klinischen Zeichen und ausreichend vorliegenden Befunde korrekt. Die Differentialdiagnose einer Appendizitis wurde vom behandelnden Arzt bedacht. Da aber auch am 13. 6. 2016 noch keine typischen Anzeichen einer Appendizitis vorlagen, war es zur Vermeidung einer diagnostischen Lücke aus medizinischer Sicht ausreichend, die Patientin aufzufordern, wieder in das Krankenhaus zu kommen, sollten ihre Schmerzen weiter andauern oder schlimmer werden. Obwohl sich der Gesundheitszustand der Klägerin in den darauffolgenden Tagen verschlechterte, wurde die Klägerin erst – über Aufforderung ihres Hausarztes – am 17. 6. 2011 wieder im Krankenhaus vorstellig. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten an diesem Tag eine perforierte Appendizitis und nahmen umgehend die notwendige Operation vor.
Mit der Aufforderung des behandelnden Arztes am 13. 6. 2011, im Falle gleichbleibender oder sich verstärkender Schmerzen wieder in das Krankenhaus zu kommen, wurde der Klägerin in der konkreten Situation ausreichend bewusst gemacht, dass in den genannten Fällen weitere ärztliche Maßnahmen erforderlich sind. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in dieser konkreten Situation, in der noch keine typischen Anzeichen einer Appendizitis vorlagen, vom behandelnden Arzt nicht auch über die bei der Diagnose und Aufklärung mitbedachte Differentialdiagnose einer Appendizitis informiert habe werden müssen, ist vertretbar. Die Aufklärungsanforderungen dürfen nämlich auch nicht überspannt werden.
Der in der Revision der Klägerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 10 Ob 24/00b liegt ein mit dem Anlassfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dieser Entscheidung wurde das pflichtwidrige Unterlassen einer therapeutischen Aufklärung damit begründet, dass der Patient auf allfällige schädliche Folgen einer Unterlassung der empfohlenen Therapie überhaupt nicht hingewiesen wurde.