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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Massenbeförderungsmittels auch die Verpflichtung umfasst, für die gefahrlose Gestaltung von Ein- und Ausstiegsstellen zu sorgen, die ein Vertragspartner im Zuge eines Umsteigevorgangs lediglich überquert

Die Klägerin war aus einem Transportmittel der beklagten Parteien ausgestiegen und hatte damit einen Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet und befand sich auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle, um dort wiederum einen Leistungsabruf aus ihrem Beförderungsvertrag zu beginnen; dabei kam sie im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der sie keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigte, also keinen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses einleitete, und daher „einfache“ Fußgängerin blieb; dort bestanden ihr gegenüber daher keine besonderen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten

31. 01. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, vertragliche Verkehrssicherungspflicht, Massenbeförderungsmittel, Ein- und Ausstiegsstellen, Überqueren, Umsteigevorgang

 
GZ 2 Ob 187/16p, 19.12.2016
 
OGH: Zur Haftung nach § 93 StVO:
 
Soweit die Revisionswerberin meint, dass es dahingestellt bleiben könne, wer Eigentümer der an die Unfallstelle angrenzenden Liegenschaft sei, weil dann, wenn „dort“ ein Gebäude der Beklagten „im Bereich des Gehsteigs“ stehe, auch diese neben einem allfälligen Eigentümer die Schneeräumungspflicht nach § 93 Abs 1 StVO treffe, ist sie auf den Gesetzestext der genannten Bestimmung zu verweisen, der diese Pflicht ausdrücklich dem Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft zuweist.
 
Selbst wenn man aber von einer solchen Verpflichtung (zufolge „Anrainer“-Eigenschaft) ausginge, haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf verwiesen, dass diese dann gem § 93 Abs 5 StVO auf die mit dem Winterdienst beauftragte Nebenintervenientin übergegangen wäre.
 
Zur vertraglichen Haftung der beklagten Parteien:
 
In diesem Zusammenhang meint die Klägerin, sie habe im Bereich der F*****gasse nicht eine beliebige Wegstrecke zurücklegen, sondern die konkrete deswegen passieren wollen, um eine Beförderungsleistung der Erstbeklagten in Anspruch zu nehmen. Dadurch sei die Leistung aus dem Beförderungsvertrag abgerufen und konkretisiert worden. Es sei rechtlich nicht relevant, ob die Klägerin gerade dasjenige Verkehrsmittel der beklagten Partei benützen habe wollen, in dessen Haltestellenbereich sie zu Sturz gekommen sei, sondern lediglich, dass sie ein Verkehrsmittel der beklagten Partei benutzt habe und zu dieser in einem Vertragsverhältnis gestanden sei. Die Klägerin habe aufgrund ihres Vertragsverhältnisses zu den beklagten Parteien ein Recht auf Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten auf sämtlichen Wegen, die sie benützen habe können, um zu Fuß zur Haltestelle der Straßenbahnlinien 30 und 31 zu gehen. Dies sei keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, weil die beklagten Parteien wie jedermann für Verkehrssicherheit zu sorgen hätten, wenn sie einen in ihrer Verfügung stehenden Grund und Boden für den Verkehr von Menschen eröffneten.
 
Wie bereits das Berufungsgericht aufzeigte, hat der erkennende Senat in 2 Ob 206/11z in Anschluss an die Argumente Stefulas, Zivilrechtliche Fragen des Schwarzfahrens, ÖJZ 2002/14, 826 ff, ausgesprochen, dass ein Fahrgast, der seinen Fahrausweis im Vorverkauf erwirbt, bereits damit den Beförderungsvertrag perfektioniert. In diesem Fall gäben die Fahrgäste mit dem Einsteigen in das Verkehrsmittel keine auf den Abschluss des Beförderungsvertrags gerichtete Willenserklärung ab, sondern erfolge das Einsteigen im Rahmen des Erfüllungsstadiums eines bereits zuvor geschlossenen Vertrags. Die Fahrgäste nähmen dadurch das aus dem zuvor geschlossenen Vertrag erfließende Recht auf Beförderung tatsächlich in Anspruch, sie riefen ihren Anspruch quasi ab. Laute die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen zusätzlich einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses iSe Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB dar.
 
Auch entspricht es der stRsp, dass aus der ein Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflicht die Aufgabe resultiert, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen, wobei diese Verpflichtung neben jene des Anliegers tritt. Davon sind zB auch Eisengitter im Bereich des Ausgangs einer Station umfasst, die die beförderten Personen zwangsläufig beim Betreten oder Verlassen des Stationsbereichs überschreiten müssen, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Haltereigenschaft für den Weg.
 
Geben Fahrkarten das Recht, die Beförderung innerhalb bestimmter Strecken eines Verkehrsunternehmens oder Verkehrsverbundes zu wählen, hat der Gläubiger auch ein Wahlrecht bezüglich der zu leistenden Sache. Das Wahlrecht ist dann insbesondere bezüglich etwaiger Haftungen der Verkehrsunternehmer aus dem Beförderungsvertrag von Bedeutung.
 
Auch der Inhaber einer Jahreskarte eines Beförderungsunternehmens ist nämlich nur dann als von seinem Wahlrecht Gebrauch machender Fahrgast dieses Unternehmens anzusehen, wenn er konkret Erfüllungshandlungen aus dem Vertrag abruft. Nur dann wird er aus dem Kreis der allgemein zB aufgrund Gemeingebrauchs den Gehsteig im Bereich einer Haltestelle benutzenden Fußgänger herausgehoben und bestehen ihm gegenüber die dargelegten Verkehrssicherungspflichten.
 
Hier war die Klägerin aus einem Transportmittel der beklagten Parteien ausgestiegen und hatte damit einen Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet und befand sich auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle, um dort wiederum einen Leistungsabruf aus ihrem Beförderungsvertrag zu beginnen. Dabei kam sie im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der sie keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigte, also keinen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses einleitete, und daher „einfache“ Fußgängerin blieb. Dort bestanden ihr gegenüber daher keine besonderen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten.
 
Zu den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten:
 
Die Revisionswerberin meint, dass die beklagten Parteien ihre Verkehrssicherungspflicht auch insoweit verletzt hätten, als sie nach der allgemeinen Regel hafteten, wonach jeder, der auf einem ihm gehörigen oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffne, dafür einzustehen habe.
 
Dafür dass die beklagten Parteien aber im Bereich der Haltestelle F*****gasse einen über die Erfüllung von Vertragsverhältnissen gegenüber dort aus- oder einsteigenden Fahrgästen hinausgehenden allgemeinen Verkehr für Menschen eröffnet hätten, geben die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt. Dafür sprechende Umstände werden auch in der Revision nicht angeführt, sodass eine Haftung aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ebenfalls nicht anzunehmen ist.
 
 

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