Derjenige, dessen Parteistellung durch § 102 Abs 1 lit b WRG begründet wurde, ist zur Geltendmachung subjektiver Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht berechtigt, weil die Wahrung der in § 105 WRG verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist
GZ Ra 2016/07/0081, 25.10.2016
VwGH: Das VwG legte dem angefochtenen Erkenntnis mit Blick auf das wiedergegebene Vorbringen auch zugrunde, dass der Revisionswerber ausgehend von seiner durch § 102 Abs 1 lit b WRG begründeten Parteistellung zur Geltendmachung subjektiver Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht berechtigt sei, weil nach der hg Rsp die Wahrung der in § 105 WRG verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet sei. Dies trifft zu.
Da somit das angefochtene Erkenntnis mit Blick auf die vom Revisionswerber vorgebrachte Gesundheitsgefährdung durch das beantragte Projekt auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, wird mit dem wiedergegebenen Vorbringen des Revisionswerbers keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan.