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Wirtschaftsrecht

VwGH: Berechtigung von Nachbarn einer Betriebsanlage, das Schutzinteresse nach § 74 Abs 2 Z 4 GewO (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) geltend zu machen?

Der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 4 GewO obliegt der Gewerbebehörde von Amts wegen

30. 01. 2017
Gesetze:   § 74 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Genehmigung, Nachbarn, öffentliche Interessen

 
GZ Ra 2016/04/0110, 10.10.2016
 
VwGH: § 74 Abs 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 4 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen.
 
 

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