Der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 4 GewO obliegt der Gewerbebehörde von Amts wegen
GZ Ra 2016/04/0110, 10.10.2016
VwGH: § 74 Abs 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 4 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen.