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Verfahrensrecht

VwGH: Klaglosstellung iSd § 33 VwGG

Bei einer Revision gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das VwG selbst oder durch den VfGH - eingetreten ist; nach der Rsp des VwGH ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat

30. 01. 2017
Gesetze:   § 33 VwGG, § 55 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, Klaglosstellung, rechtliches Interesse, Aufwandersatz

 
GZ Ra 2016/12/0004, 11.11.2016
 
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
 
Bei einer Revision gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das VwG selbst oder durch den VfGH - eingetreten ist. Nach der Rsp des VwGH ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
 
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gem § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gem § 58 Abs 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es war daher auszusprechen, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz gem dem in § 58 Abs 1 VwGG verankerten Grundsatz nicht stattfindet.
 
 

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