Das VwG ist bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden; vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen
GZ Ra 2016/07/0081, 25.10.2016
VwGH: Das VwG ist bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen.