Mit dem vorliegenden Ersuchen strebt der OGH zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte eine Klarstellung der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der EuGVVO 2012 zur EuInsVO iZm der vorliegenden Haftungsklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen rechtswidrigen Abstimmungsverhaltens in einem Insolvenzverfahren an
GZ 7 Ob 148/16i, 30.11.2016
OGH: Dem EuGH wird gem Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 1 Abs 2 lit b der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass eine auf einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres rechtswidrigen Abstimmungsverhaltens über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren gestützte Klage der Inhaber von Geschäftsanteilen an der Gemeinschuldnerin – wie des Erstklägers und der Zweitklägerin – und der in Geschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin stehenden Projektgesellschaften – wie der Dritt- bis Siebtklägerinnen –iSv Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012 die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist?