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Verfahrensrecht

OGH: Besuchsbegleitung iSd § 111 AußStrG

Dass auch die Ressourcen eines Besuchsbegleiters für die Häufigkeit der Besuche relevant sein können, wurde schon für Fälle ausgesprochen, in denen die Terminauswahl dem Besuchsbegleiter überlassen wurde

24. 01. 2017
Gesetze:   § 111 AußStrG, § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, persönliche Kontakte, Besuchsbegleitung, zeitliche Ressourcen, Kindeswohl

 
GZ 6 Ob 200/16d, 22.12.2016
 
OGH: Inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände ein Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
 
Das Rekursgericht begrenzte die Festlegung des Umfangs und der Modalität der Ausübung des Kontaktrechts im Hinblick auf die zeitlichen Ressourcen der Besuchsbegleiterin und darauf, dass zumindest eine gewisse Zeit die Zusammentreffen zwischen Mutter und Tochter noch begleitet werden sollten, und zwar jedenfalls solange, bis das Verhalten der Mutter eine sichere Prognose dahin zulasse, dass die Kontakttermine eingehalten und die Kontakte iSd Kindeswohls unter vorrangiger Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes absolviert werden.
 
Dass auch die Ressourcen eines Besuchsbegleiters für die Häufigkeit der Besuche relevant sein können, wurde schon für Fälle ausgesprochen, in denen die Terminauswahl dem Besuchsbegleiter überlassen wurde. Auch für die Dauer und Häufigkeit von Besuchskontakten zwischen Kindern und ihren nicht hauptbetreuenden Eltern ist anerkannt, dass oberster Grundsatz jeder Kontaktrechtsregelung das Interesse des Kindes ist. Ihre Ausgestaltung hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Fähigkeiten der Mutter im Umgang mit Kleinkindern eingeschränkt. Das Erstgericht erachtete die Besuchsbegleitung noch für angezeigt, um die Mutter zu unterstützen, die Kontakte für die Minderjährige möglichst stressfrei und pädagogisch sinnvoll zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung, dass das Interesse der Mutter an länger dauernden Besuchskontakten ohne Besuchsbegleitung weniger ins Gewicht fällt als das Interesse des Kindes, stressfrei und pädagogisch sinnvolle Kontakte mit der Mutter unterhalten zu können, jedenfalls vertretbar.
 
 

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