Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 155 UGB bzw Art 7 Nr 19 EVHGB dann erlischt, wenn das Verfahren nach § 155 Abs 3 UGB nicht eingehalten wurde
GZ 6 Ob 157/16f, 29.11.2016
OGH: Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist gem § 155 Abs 1 UGB von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so haben die Gesellschafter gem § 155 UGB bzw Art 7 Nr 19 EVHGB für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach dem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem genannten Verhältnis zu tragen.
Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlussbilanz nicht Voraussetzung der Prozessführung. Der klagende Gesellschafter muss nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann dahin gehen, dass die Verteilung in bestimmter Weise zu erfolgen hat. Es ist aber auch eine Feststellungsklage zulässig. Eine Neuberechnung und Ausgleichung der Kapitalanteile ist insbesondere erforderlich, wenn Gesellschaftsschulden aus welchen Gründen auch immer in die Schlussbilanz nicht aufgenommen wurden. Wenn bereits eine Schlussbilanz vorliegt, dann sind darin angeführte Positionen insoweit nicht verbindlich, als sie unter Einhaltung der für die Erstellung des Jahresabschlusses geltenden Normen (§§ 195 - 211 UGB) die wahren Verhältnisse unrichtig darstellen. Der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs steht nicht entgegen, dass sich aus einer bereits vorliegenden Schlussbilanz kein negativer Liquidationsanteil des Mitgesellschafters ergibt.
Der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 155 UGB bzw Art 7 Nr 19 EVHGB lässt sich unter keine spezielle Verjährungsnorm subsumieren und verjährt daher gem § 1478 ABGB in 30 Jahren. Die §§ 159 f UGB betreffen die Haftung von unbeschränkt haftenden (ausscheidenden: § 160 UGB) Gesellschaftern einer eingetragenen Personengesellschaft für Gesellschaftsschulden.