Auch der mögliche Betreuungsbeitrag von Großeltern kann eine Rolle spielen
GZ 6 Ob 200/16d, 22.12.2016
OGH: Die Frage, welchem Elternteil bei der Entscheidung nach § 180 Abs 2 ABGB die hauptsächliche Betreuung zukommen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Maßstab für die Entscheidung über die Obsorge und der Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 180 Abs 2 ABGB) ist das Kindeswohl. Bei der Beurteilung des Wohles des Kindes darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern es sind auch Zukunftsprognosen zu stellen. Es kommt darauf an, welcher Elternteil in einer Gesamtschau unter Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände besser zur Wahrnehmung des Kindeswohls geeignet ist. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung des Kindes sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung usw (vgl § 138 ABGB) zu berücksichtigen. Auch der mögliche Betreuungsbeitrag von Großeltern kann dabei eine Rolle spielen.
Das Rekursgericht hat diese Rsp seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Erziehungsfähigkeit sei beim Vater unter Berücksichtigung der Unterstützung in der Betreuung durch seine Mutter zweifellos als besser einzuschätzen als jene der Mutter. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass der Vater derzeit (noch) keinen eigenen Haushalt in Österreich führe, werde doch die Tochter im Haushalt der väterlichen Großmutter von dieser und dem Vater betreut. Es sei in dieser Situation auch gut möglich, die Kontakte zwischen Mutter und Kind aufrecht zu erhalten und zu intensivieren. Der Elternteil, dem die hauptsächliche Betreuung des Kindes zukomme, könne die Betreuungsleistungen auch an Dritte abgeben, die das Kind – meist während der berufsbedingten Abwesenheit – versorgen, ohne dass dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wäre. Die Minderjährige werde seit mehreren Monaten vom Vater mit Unterstützung seiner Mutter betreut und die väterliche Großmutter stelle für das Kind eine wichtige Bezugsperson dar. Insofern spreche auch der Kontinuitätsgrundsatz dafür, dem Vater die hauptsächliche Betreuung durch ihn und seine Mutter zu übertragen.
Diese Beurteilung bedarf auf der Grundlage der Feststellungen keiner Korrektur. Dass das Kindeswohl nicht gefährdet wäre, wenn der hauptsächliche Aufenthalt bei der Mutter läge, kann nicht dazu führen, dass das Kind nicht im Haushalt des anderen Elternteils hauptsächlich betreut wird, der besser dazu geeignet ist.