Nach der jüngeren Rsp des OGH bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich dann keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen, wenn dieser einem Erhöhungsantrag entgegentritt und die für eine Anrechnung der Transferleistungen (va Familienbeihilfe) maßgebenden Umstände unstrittig oder aktenkundig sind; ob Tatsachen unstrittig oder aktenkundig sind, kann naturgemäß immer nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden
GZ 9 Ob 67/16t, 29.11.2016
OGH: Nach der jüngeren Rsp des OGH bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich dann keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen, wenn dieser einem Erhöhungsantrag entgegentritt und die für eine Anrechnung der Transferleistungen (va Familienbeihilfe) maßgebenden Umstände unstrittig oder aktenkundig sind. Ob Tatsachen unstrittig oder aktenkundig sind, kann naturgemäß immer nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Die Auffassung des Rekursgerichts, aus dem Akt ergebe sich nicht, dass die Mutter die Familienbeihilfe für die unterhaltsberechtigten Kinder beziehe, ist nicht zu beanstanden. Auch der Revisionsrekurs legt nicht dar, woraus sich für das Gericht die „Offenkundigkeit“ der „an die Mutter ausbezahlten Transferleistungen (Kinderbeihilfe, etc)“ ergeben sollte.
Soweit dem Revisionsrekurs überhaupt entnommen werden kann, dass er auch die Beurteilung des Rekursgerichts, im konkreten Fall sei eine Unterhaltserhöhung (selbst rückwirkend) auch ohne Änderung der Verhältnisse möglich, als erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend machen will, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Revisionsrekurs führt lediglich aus, dass jeder Unterhaltsvergleich der Umstandsklausel unterliege und eine Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen von rund 5% nicht die für eine Neubemessung des Unterhalts erforderliche wesentliche Änderung der Verhältnisse darstelle. Mit den für die Rekursentscheidung aber entscheidenden Argumenten, weshalb es bei der hier vorliegenden Konstellation gar nicht einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bedarf, um den Unterhalt neu zu bemessen, setzt sich das Rechtsmittel inhaltlich aber nicht auseinander.