Die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern ist funktional als allgemeiner Teil und Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt
GZ 5 Ob 92/16i, 22.11.2016
OGH: Gem § 34 Abs 4 Postmarktgesetz (PMG) hat in Gebäuden mit mehr als 4 Abgabestellen, die sich in mehr als 2 Geschossen befinden, der Gebäudeeigentümer jedem Empfänger einen Hausbriefkasten zur Verfügung zu stellen. Dies hat in Form einer Hausbrieffachanlage zu erfolgen. Sofern die Hausbrieffachanlage nicht außerhalb des Hauses errichtet wird, ist sie möglichst in der Nähe des Gebäudeeinganges zu errichten. Bei der Standortwahl ist auf die ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Gebäudes und auf die ordnungsgemäße Zustellung nicht bescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.
Die in § 34 Abs 4 PMG vorgeschriebene Hausbrieffachanlage ist nach Beschaffenheit und Verwendungszweck eine mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage, mit der jedem Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll. Nur zu diesem Zweck sind die einzelnen Brieffächer jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Ein Mieter ist daher weder über die Hausbrieffachanlage als solche verfügungsberechtigt, noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach zu.
Bei dieser Sachlage ist die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern funktional als allgemeiner Teil und - für die Mieter freilich unverzichtbare - Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt (§ 3 Abs 2 Z 1 und 3 MRG).