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Zivilrecht

OGH: Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG 2002

In 5 Ob 129/08v hat der erkennende Senat an seiner Rsp zum WEG 1975 festgehalten, wonach die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers anstelle der bisherigen Selbstverwaltung ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abhängt; es bedarf – abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit – wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers

24. 01. 2017
Gesetze:   § 23 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Selbstverwaltung, Bestellung eines vorläufigen Verwalters, Untunlichkeit, Nachweis konkreter Dringlichkeit / wichtigen Interesses, Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft

 
GZ 5 Ob 185/16s, 22.11.2016
 
OGH: Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. Nach dem wechselseitigen Parteivorbringen ist inhaltlich unzweifelhaft, dass derzeit Selbstverwaltung im dargestellten Sinn vorliegt.
 
Ist kein Verwalter bestellt, so kann nach § 23 WEG 2002 sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.
 
In 5 Ob 129/08v hat der erkennende Senat an seiner Rsp zum WEG 1975 festgehalten, wonach die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers anstelle der bisherigen Selbstverwaltung ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abhängt. Es bedarf – abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit – wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. Ein solches wichtiges Interesse kann auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen nicht bejaht werden:
 
Das vom Erstgericht angesprochene Verfahren zu AZ 24 Msch 3/14v ist das vorliegende, damit kein Beleg zusätzlicher Auseinandersetzungen; die Tatsache der hier erfolgten Antragstellung kann nicht zugleich Grundlage seiner Berechtigung sein. Das Verfahren zu AZ 24 Msch 4/14s des Erstgerichts ist ein von der Erstantragsgegnerin, das zu AZ 24 Msch 1/15a ein von den drei Antragstellern, das zu AZ 24 Msch 2/15y ein von der Drittantragstellerin und das zu AZ 24 Msch 7/15a ein vom Erstantragsteller eingeleitetes Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 (Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft). Bis zur hier erfolgten Beschlussfassung des Erstgerichts waren in keinem dieser Verfahren – von Urkundenvorlagen abgesehen – Beweisaufnahmen erfolgt. Das Verfahren zu AZ 2 C 1214/13d des Erstgerichts endete ebenfalls ohne Beweisaufnahmen. Wollte man dem Verweis der Vorinstanzen auf die genannten Verfahren folgen, dann könnte im Ergebnis bereits ein Wohnungseigentümer durch die Einbringung einer ausreichenden Anzahl von Sachanträgen nach § 52 (insbesondere Abs 1 Z 4) WEG 2002 unabhängig von ihrer späteren Berechtigung einen Antrag nach § 23 WEG 2002 rechtfertigen, was augenscheinlich nicht den in 5 Ob 129/08v dargelegten Grundsätzen entsprechen kann.
 
Dass auf einer Liegenschaft eine über Jahrzehnte bestandene „Familienstruktur“ endete, mag das Einvernehmen der Liegenschaftseigentümer erschweren und zu Differenzen führen. Die Annahmen des Erstgerichts, die gesamte Verwaltung sei im höchsten Maße umstritten, alle Bemühungen einen Konsens über einen gemeinsamen Verwalter seien gescheitert und trotz behaupteter Rückstände bei den Betriebskosten habe der Drittantragsgegner diese nicht gerichtlich geltend gemacht, sind einerseits Schlussfolgerungen ohne Tatsachensubstrat, unterstellen andererseits eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu einem Verwaltungswechsel und leiten aus ungeprüften Behauptungen angebliche Pflichtverletzungen des Drittantragsgegners ab. Tatsächlich geht aber aus den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt kein einziger konkreter Missstand der derzeitigen Verwaltung hervor, der ein Vorgehen nach § 23 WEG 2002 rechtfertigen könnte.
 
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Parteien zu erörtern, zu erheben und aussagekräftig festzustellen haben, welche Mängel bei der derzeitigen Verwaltung konkret bestehen. Erst danach wird beurteilt werden können, ob die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG 2002 zu erfolgen hat.
 
 
 

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