Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt schlechthin aussichtslos scheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist; dass die Vertreterin der Beklagten aus der Rsp zu RIS-Justiz RS0026746 nicht den Schluss zog, dass ein Begehren auf Ersatz der über die Beklagte verhängten Geldstrafen aussichtslos ist, ist ihr bei Anlegung eines (zu Lasten des Geschädigten gebotenen) strengen Maßstabs nicht vorwerfbar
GZ 6 Ob 129/16p, 29.11.2016
OGH: An sich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen. Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss, oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. Eine gutgläubige Anrufung des Gerichts wird vermutet, weshalb bei der Beurteilung der Frage, ob ein Prozess mutwillig oder nur unter Außerachtlassung der zu beobachtenden Sorgfalt geführt wurde, (zu Lasten des Geschädigten) ein strenger Maßstab angelegt werden muss. Der Geschädigte muss behaupten und beweisen, dass der Schädiger den Prozess schuldhaft rechtswidrig führte.
Dass die Vertreterin der Beklagten davon ausging, dem Begehren auf Ersatz der im Pflegschaftsverfahren verhängten Geldstrafen (§ 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG) fehle die Rechtsgrundlage, behauptete der Kläger nicht.
Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt schlechthin aussichtslos scheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist.
Die Aussichtslosigkeit der Klage der Beklagten begründet der Kläger mit dem Rechtssatz RIS-Justiz RS0026746. Nach diesem ist „der Strafanspruch des Staats, dem der Kläger Genüge leisten musste (Geldstrafe), kein ziviler Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte“. In den drei unter diesem Rechtssatz bezogenen Entscheidungen (2 Ob 662/57; 1 Ob 89/73; 6 Ob 281/02w) ging es um den Ersatz von Geldstrafen, die wegen gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbarer Handlungen verhängt worden waren. Geldstrafen nach § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG sind hingegen Beugemittel, deren Zweck es nicht ist, die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung zu bestrafen, sondern dieser Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.
Dass die Vertreterin der Beklagten aus der Rsp zu RIS-Justiz RS0026746 nicht den Schluss zog, dass ein Begehren auf Ersatz der über die Beklagte verhängten Geldstrafen aussichtslos ist, ist ihr bei Anlegung eines (zu Lasten des Geschädigten gebotenen) strengen Maßstabs nicht vorwerfbar. Es ist ihr zuzubilligen, dass diese Vorentscheidungen den Ersatz von Beugestrafen nicht behandeln.