Es genügt grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde
GZ 6 Ob 129/16p, 29.11.2016
OGH: Gem § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Strafanzeigen an die zuständigen Stellen sind nach dieser Norm grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit trifft den Kläger. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht hingegen nicht. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde. Die Ausführung des Berufungsgerichts, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass die Strafanzeige und der Fortsetzungsantrag wider besseres Wissen eingebracht worden seien, ist dem vom OGH nicht überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen, bringt sie doch zum Ausdruck, dass dem Kläger der Beweis des Bewusstseins der Unwahrheit nicht gelungen ist. Dass die Rechtsanwältin in der Strafanzeige und im Fortsetzungsantrag wissentlich falsche Tatsachen mitteilte oder sie wusste, dass das Verhalten des Klägers den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht erfüllte, wurde nicht nachgewiesen.