Beim Kriterium der Überschaubarkeit handelt es sich nur um ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist
GZ 6 Ob 219/16y, 29.11.2016
OGH: Der erkennende Senat hat zur Aktivlegitimation iZm persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen in der Entscheidung 6 Ob 321/04f eingehend Stellung genommen. Diese Entscheidung betraf den Vergleich des Schicksals von Insassen in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern mit der Situation von Tieren in Massentierhaltungen. Demnach genügt für die Identifizierbarkeit der Kläger nicht, dass diese jüdischer Herkunft waren und einen Großteil ihrer Familien in Konzentrationslagern verloren haben. Vielmehr verlange das Kriterium der Überschaubarkeit nach einer Feststellung der persönlichen Lebensverhältnisse der Kläger während der NS-Zeit.
Im vorliegenden Fall wurden im inkriminierten Artikel unter der Überschrift „Mauthausen – Befreite als Massenmörder“ die vom NS-Regime auch aufgrund ihres Glaubens, ihrer Herkunft oder ihrer politischen Gesinnung inhaftierten Häftlinge nicht nur als „Kriminelle“ bezeichnet, sondern diesen auch noch pauschal unterstellt, schwerste kriminelle Handlungen begangen zu haben. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage zu der Einschätzung gelangten, dass die Kläger (Widerstandskämpfer bzw politisch und aus rassischen Gründen Verfolgte bzw eine Erbin eines aus rassischen Gründen Verfolgten) von den inkriminierten Äußerungen in ausreichendem Maß betroffen sind, und es den Vorwürfen nicht nur in moralischer Hinsicht an Respekt vor den Opfern des Nationalsozialismus mangle, sondern es sich um unwahre und an Intensität kaum zu überbietende Vorwürfe von kriminellem Verhalten handle, so ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Abgesehen davon, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen Feststellungen zum persönlichen Lebensschicksal der Kläger enthalten und damit den in der Entscheidung 6 Ob 321/04f entwickelten Anforderungen Rechnung getragen wird, handelt es sich beim Kriterium der Überschaubarkeit nur um ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Dass nahe Angehörige das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen geltend machen können, entspricht hRsp.