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VwGH: Erteilung einer Rodungsbewilligung gem § 17 Abs 2 ForstG

In den Fällen des § 19 Abs 1 Z 3 bis Z 6 ForstG kann der Rodungsantrag auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers gestellt werden; liegt kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald vor, so kann die Bewilligung gem § 17 Abs 2 ForstG ohne die bei Bewilligungen gem § 17 Abs 3 leg cit erforderliche Interessenabwägung erteilt werden; eine Einschränkung dieser Möglichkeit auf Fälle, in denen der Grundeigentümer der Rodung zugestimmt hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht

23. 01. 2017
Gesetze:   § 17 ForstG, § 19 ForstG
Schlagworte: Forstrecht, Rodung, Zustimmung des Grundeigentümers, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2016/10/0099, 05.10.2016
 
Der Revisionswerber macht geltend, dass die Erteilung einer Rodungsbewilligung gem § 17 Abs 2 ForstG nur für den Fall in Frage komme, dass der Antragsteller auch Grundstückseigentümer sei. In anderen Fällen erfordere der mit der Rodung verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht jedenfalls eine Interessenabwägung gem § 17 Abs 3 ForstG. Aufgrund des von der Mitbeteiligten gestellten Rodungsantrages hätte daher mangels Zustimmung des Revisionswerbers als Grundeigentümer eine Interessenabwägung gem § 17 Abs 3 ForstG durchgeführt werden müssen. Durch die Erteilung der Bewilligung gem § 17 Abs 2 ForstG habe das VwG die Rechtslage in auffallend gravierender Weise falsch beurteilt, sodass die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig sei.
 
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass in den Fällen des § 19 Abs 1 Z 3 bis Z 6 ForstG der Rodungsantrag auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers gestellt werden kann. Liegt kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald vor, so kann die Bewilligung gem § 17 Abs 2 ForstG ohne die bei Bewilligungen gem § 17 Abs 3 leg cit erforderliche Interessenabwägung erteilt werden. Eine Einschränkung dieser Möglichkeit auf Fälle, in denen der Grundeigentümer der Rodung zugestimmt hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
 
Der Grundeigentümer kann zwar zur Abwehr von durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen, der bloße Umstand, dass der Rodungswerber nicht gleichzeitig auch Grundeigentümer ist, stellt jedoch kein solches öffentliches Interesse dar.
 
 

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