Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Antrag eines Justizwachebeamten auf Ausstellung eines Waffenpasses

Mit den Ausführungen, es sei ein Faktum, dass gerade die Terrororganisation "XX" insbesondere auch zu Racheakten gegenüber den Staatsorganen (insbesondere Polizeibeamten und Justizwachebeamten) aufrufe und es dabei offensichtlich völlig egal sei, ob sich das betroffene Organ gerade "im Dienst (Dienstwaffe) oder außerhalb des Dienstes (wehrlos)" befinde, und dass von dieser Terrororganisation "sehr entschlossen" gemordet werde, wird auf dem Boden der zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG gegebenen Rechtslage ein Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG (wonach das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach dem WaffG geradezu erforderlich ist) nicht dargetan

23. 01. 2017
Gesetze:   § 22 WaffG, § 21 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenpass, Justizwachebeamter, Terrororganisation, Rechtfertigung

 
GZ Ra 2016/03/0109, 22.11.2016
 
VwGH: Zum vorliegenden Fall ist zunächst auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, weiters dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
 
Das VwG hat unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls auf dem Boden der Rsp hinreichend begründet, warum der Antrag des Revisionswerbers, der als Justizwachebeamter mit Sonderausbildung (auch) in einer Sondereinheit tätig ist, zu versagen war.
 
Wenn das VwG in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als maßgebend feststelle, dass es unmittelbar nach einer Urteilsverkündung, bei der der Revisionswerber als Justizwachebeamter tätig gewesen sei, eine Angehörige des Angeklagten wiederholt "sie wird dafür bezahlen" und "ihr werdet alle dafür bezahlen" geäußert hat und diese Person danach im Zug einer Einvernahme angegeben habe, dass sie damit eine bestimmte Zeugin und nicht Gerichtspersonen bzw Polizei- oder Sicherheitsbeamte gemeint hat, sind die Feststellungen des VwG entgegen der Revision nicht "kryptisch" geblieben, sondern vielmehr klar und deutlich getroffen worden. Weiters vermag die Revision die Auffassung des VwG, dass sich die Drohung dieser Zeugin nicht als Bedrohung von Gerichtspersonen bzw Polizei- oder Sicherheitsbeamten im Generellen oder des Revisionswerbers im Besonderen erwiesen habe, nicht mit Erfolg zu erschüttern. Die Revision stellt nicht konkret in Abrede, dass (wie schon erwähnt) die Angehörige des Angeklagten im Zuge ihrer Einvernahme angegeben hatte, dass sie mit ihren Äußerungen lediglich eine bestimmte Zeugin gemeint hat. Wenn das VwG die von der Angehörigen verwendete Wendung "ihr werdet alle dafür bezahlen" im gegebenen Kontext (insbesondere mit der weiteren Äußerung: "sie wird dafür bezahlen") als auf die angesprochene Zeugin gemünzt wertete, ist nicht erkennbar, dass das VwG die Beweiswürdigung in eine die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und vertretbaren Weise vorgenommen hätte.
 
Wenn der Revisionswerber den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nach dem WaffG mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit als Justizwachebeamter begründet, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des SPG den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um den offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten.
 
Ungeachtet dessen kommt nach der Rsp ohnehin die Fürsorgepflicht des Dienstgebers sowohl gegenüber den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten als auch gegenüber Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften zum Tragen, wonach deren Dienstleistungen so zu regeln sind, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden. Die Fürsorgepflicht eines Dienstgebers bzw eines Arbeitgebers erstreckt sich auch auf Gefahrenlagen, die auf Grund oder im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit außerhalb der unmittelbaren Amts- bzw Berufstätigkeit zu außerdienstlichen Zeiten eintreten können.
 
Zum Hinweis des Revisionswerbers, dass er als Justizwachebeamter ein "Dienstwaffenträger" und daher im Dienst berechtigt und verpflichtet sei, eine Dienstwaffe zu führen, ist freilich festzuhalten, dass das WaffG auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund eines öffentlichen Dienstes oder Amtes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind, nicht anzuwenden ist (vgl § 47 Abs 1 Z 2 lit a WaffG).
 
Insbesondere aus der Perspektive der besagten Fürsorgepflicht ist allerdings nicht ersichtlich, was bei einem Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage für außerdienstliche Zeiten der Möglichkeit des Führens einer (dann den Trageerfordernissen angepassten) Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen, dass es nicht einsichtig erscheint, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich außerhalb des Dienstes befinden, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit einer ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen.
 
Vor diesem Hintergrund wird daher mit den eingehenden Ausführungen, es sei (zusammengefasst) ein Faktum, dass gerade die Terrororganisation "XX" insbesondere auch zu Racheakten gegenüber den Staatsorganen (insbesondere Polizeibeamten und Justizwachebeamten) aufrufe und es dabei offensichtlich völlig egal sei, ob sich das betroffene Organ gerade "im Dienst (Dienstwaffe) oder außerhalb des Dienstes (wehrlos)" befinde, und dass von dieser Terrororganisation "sehr entschlossen" gemordet werde, auf dem Boden der zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG gegebenen Rechtslage ein Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG (wonach das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach dem WaffG geradezu erforderlich ist) nicht dargetan. Gleiches gilt für den Hinweis, dass der Revisionswerber bei einer Hauptverhandlung vor einem Landesgericht eine Person (die sich der besagten Terrororganisation und dem "YY" angeschlossen gehabt und in Syrien gekämpft habe) zu beaufsichtigen gehabt habe, die zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilt worden sei.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at