Im Provisorialverfahren ist nach stRsp eine Nebenintervention - jedenfalls auf der Seite des Gegners der gefährdeten Partei - unzulässig
GZ 8 Ob 78/10v, 22.02.2011
OGH: Im Provisorialverfahren ist nach stRsp eine Nebenintervention - jedenfalls auf der Seite des Gegners der gefährdeten Partei - unzulässig. Die von Teilen der Lehre an dieser Auffassung geäußerte Kritik hat den OGH nicht veranlasst, davon abzugehen. Die im Provisorialverfahren abgegebene Beitrittserklärung ist daher nicht wirksam und vermittelte daher den Rechtsmittelwerbern keine Parteistellung. Sie sind daher auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln im Provisorialverfahren legitimiert. Auch aus ihrer Stellung als Nebenintervenienten im Hauptverfahren können die Rekurswerber ihre Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln im Provisorialverfahren nicht ableiten.