Allein aus dem Umstand, dass der Fremde bislang nicht neuerlich abgeschoben wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass die Abschiebung gem Art 3 EMRK unzulässig wäre und sich daraus ein Anspruch auf Familiennachzug gem Art 8 EMRK ergäbe
GZ Ra 2016/22/0034, 17.10.2016
VwGH: Sofern der Revisionswerber auf die vom VwG durchgeführte Interessenabwägung gem Art 8 EMRK bzw § 11 Abs 3 NAG abzielt, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann allein aus dem Umstand, dass er - nachdem er am 7. April 2011 nach Armenien abgeschoben worden und im März 2012 neuerlich unrechtmäßig nach Österreich eingereist war - bislang nicht neuerlich abgeschoben wurde, nicht abgeleitet werden, dass seine Abschiebung gem Art 3 EMRK unzulässig wäre und sich daraus ein Anspruch auf Familiennachzug gem Art 8 EMRK ergäbe.