Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben
GZ Ra 2016/07/0064, 25.10.2016
VwGH: Das VwG hat die von ihm ausgesprochene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf die nicht erfolgte Vorlage detaillierter (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage gestützt. Dieses Vorgehen findet in § 103 Abs 1 lit e WRG Deckung. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Vorlage solche Unterlagen der Revisionswerberin erst durch das mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gelangt sei. Das VwG hat somit der Bemessung der Verbesserungsfrist zu Recht die Überlegung zugrunde gelegt, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu, über den Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin förmlich abzusprechen, bestand nicht. Das VwG war auch nicht verhalten, mit seiner Entscheidung bis zum Einlangen schon zur Post gegebener Unterlagen zuzuwarten. Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat somit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben.