Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte
GZ Ra 2016/10/0080, 05.10.2016
VwGH: Nach der vom VwG zitierten hg Jud wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur bei Zustellung an einen Schüler abzugehen.
Mit der Ansicht, dass die durch die behauptete Rückkehr an die Abgabestelle am 25. April 2016 bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist gegen den am 21. April 2016 beim Postamt hinterlegten Bescheid der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme iSv § 17 Abs 3 ZustG nicht entgegensteht, hat das VwG seinen Beschluss nicht mit einer die Rechtssicherheit gefährdenden Unrichtigkeit belastet zumal dem - sich im Rahmen der hg Jud haltenden - Beschluss des VwG keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.
Der vorgebrachte Umstand, dass sich der Revisionswerber erst gegen Ende der Beschwerdefrist an einen Rechtsvertreter gewandt hat, kann an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern.