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Verfahrensrecht

OGH: Zur Schätzung von Liegenschaften im Verlassenschaftsverfahren

Hat das Gericht über einen Antrag auf Schätzung weder durch gesonderten Beschluss noch im Einantwortungsbeschluss abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen

17. 01. 2017
Gesetze:   § 167 AußStrG, § 178 AußStrG, § 802 ABGB, LBG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Inventarisierung, Schätzung, Bewertung von Liegenschaften, Verkehrswert, Einantwortung, Anfechtung, Rekurs

 
GZ 2 Ob 150/16x, 16.11.2016
 
OGH: Gem § 167 Abs 2 AußStrG sind unbewegliche Sachen grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich, nach dem LBG zu bewerten. Wenn eine Partei die Schätzung unbeweglicher Sachen nach dem LBG beantragt, ist diese daher jedenfalls erforderlich. Auch gesetzliche Erben, die gleichzeitig pflichtteilsberechtigt sind, sind befugt, ein Inventar und die Schätzung zu verlangen.
 
Weder vom Gesetz noch von der Rsp wird die vorgeschriebene Schätzung nach dem LBG an weitere Voraussetzungen als den Antrag einer Partei geknüpft. Aus welchem Motiv eine Partei die Schätzung beantragt, ist daher nicht entscheidend. Das Inventar wirkt zwar nicht über das Abhandlungsverfahren hinaus, Dritte, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun. Die Bewertung im Inventar ist auch für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend. Dennoch bietet die Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft für die bedingt erbantrittserklärten Erben ein Indiz für die Höhe ihrer Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern und Legataren nach § 802 Satz 2 ABGB, ist doch dafür nicht der dreifache Einheitswert, sondern der Verkehrswert der unbeweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend. Überhaupt handelt es sich beim Inventar und der Schätzung va um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, das nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird. Weiters kann die Erhebung des Verkehrswerts einer nachlasszugehörigen Liegenschaft eine Hilfestellung für die Aufteilung des Erbes sein.
 
Hat das Erstgericht rechtswidrig über den Antrag einer Partei des Verlassenschaftsverfahrens weder durch gesonderten Beschluss noch im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses - diese Möglichkeit hätte § 178 Abs 3 AußStrG geboten - abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen.
 
 

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