Dass auch die Liquidatoren einer Gesellschaft nach deren Auflösung für die Offenlegung früherer Jahresabschlüsse verantwortlich sind, entspricht stRsp des OGH
GZ 6 Ob 197/16p, 29.11.2016
OGH: Nach § 285 Abs 1 Satz 1 UGB idF RÄG 2014 sind während der Dauer eines Insolvenzverfahrens [...] keine Zwangsstrafverfügungen nach § 283 UGB zu erlassen. Die ErläutRV verweisen dabei darauf, dass „eine zentrale Funktion der Offenlegung, nämlich rechtzeitig sowohl den Unternehmer wie auch den Gläubiger und Dritte vor einer Verschlechterung der Vermögenslage zu warnen, gegenstandslos [sei],“ sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wird das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, lebe die Offenlegungspflicht wieder auf, „nicht jedoch, wenn das Insolvenzverfahren zur Abwicklung und letztendlich zur Löschung des Unternehmens führt“. Nach Zib „können“ nach Ende des Insolvenzverfahrens wieder Zwangsstrafverfügungen gegen die Organvertreter, und zwar auch zur Erzwingung der Offenlegung über Zeiträume während des Insolvenzverfahrens, verhängt werden, „sofern der Rechtsträger fortbesteht (zB Sanierung)“.
Die Gesellschaft und deren Geschäftsführerin haben in ihren Einsprüchen gegen die Zwangsstrafverfügungen lediglich ausgeführt, „aufgrund der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses [des Insolvenzgerichts] schließ[e] sich nunmehr die amtswegige Löschung der Gesellschaft an“. Auf eine tatsächlich bereits erfolgte Abwicklung des Unternehmens haben sie sich somit nicht berufen, sondern vielmehr in ihrem Rekurs darauf hingewiesen, dass ein Löschungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei, weil die Gesellschaft Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sei. Damit liegt aber der von den ErläutRV erwähnte Ausnahmefall einer Abwicklung und Löschung der Gesellschaft (jedenfalls derzeit) nicht vor.
Dass auch die Liquidatoren einer Gesellschaft nach deren Auflösung für die Offenlegung früherer Jahresabschlüsse verantwortlich sind, entspricht stRsp des OGH.
Die Verhängung der Zwangsstrafen über die Gesellschaft und deren Geschäftsführerin durch die Vorinstanzen ist somit durchaus berechtigt. Dass die Geschäftsführerin offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert gewesen wäre (§ 283 Abs 2 UGB), haben weder sie selbst noch die Gesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren behauptet.