Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebs an
GZ 4 Ob 155/16x, 22.11.2016
OGH: Für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG kommt es nicht auf die befugte Ausübung des Gewerbebetriebs an. Die Frage der gewerberechtlichen Befugnis ist für die Beurteilung der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr und für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ohne Bedeutung. Diese Teilnahme am Verkehr ist allein faktisch zu beurteilen. Das Klagerecht eines Mitbewerbers nach § 14 UWG wird durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt.