Das Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) betrifft nur den Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweisen gegen sich selbst, nicht aber die Verwertung von Material, das unabhängig vom Willen des Beschuldigten bereits eigenständig existiert; die strafrechtliche Sanktionierung der Beseitigung von Beweismitteln, über die dem Beschuldigten nach eigenen Angaben kein Verfügungsrecht zukam, die zum relevanten Zeitpunkt seines Handelns bereits dinglich vorhanden waren, von anderen ohne sein Zutun in einem Versteck aufgefunden und der Kriminalpolizei bekanntgegeben wurden, verletzt diesen Grundsatz nicht
GZ 11 Os 60/16g, 11.10.2016
OGH: Das Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) wird aus Art 6 EMRK, vom VfGH auch aus Art 90 Abs 2 B-VG, der verfassungsmäßigen Verankerung des Anklageprinzips, abgeleitet. Dieser Grundsatz ist in Art 6 EMRK nicht ausdrücklich erwähnt, wird vom EGMR aber zum Kernbereich eines fairen Verfahrens gerechnet, wobei der Gerichtshof stets auf den engen Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 EMRK hinweist. Es obliegt den Strafverfolgungsbehörden, einen Beschuldigten zu überführen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel ohne den Willen des Beschuldigten erlangt wurden. Demgemäß ist nur der Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweisen gegen sich selbst verboten, nicht aber die Verwertung von Material, das unabhängig vom Willen des Beschuldigten bereits eigenständig existiert. Damit unterscheidet der EGMR zwischen einer grundrechtswidrigen unmittelbar erzwungenen (aktiven) Aussage bzw Handlung des Beschuldigten und einer zulässigen wirkungsgleichen Verpflichtung zur (passiven) Mitwirkung an der Beweisführung.
Diese in der Rsp des EGMR manifestierten Richtlinien missachtet der Antragsteller, dem nach den auf seine eigenen Angaben gestützten Annahmen der Vorinstanzen überhaupt kein Verfügungsrecht an den Gegenständen zukam, wenn er die strafrechtliche Sanktionierung der Beseitigung von zum relevanten Zeitpunkt seines Handelns bereits dinglich vorhandenen, von anderen ohne sein Zutun in einem Versteck aufgefundenen und der Kriminalpolizei bekanntgegebenen – somit in die Außenwelt getretenen – Beweismitteln durch § 295 StGB als „Nötigung“ und menschenrechtswidrige „unmittelbare Ausübung von Druck“ zur Selbstbelastung bezeichnet. Im Übrigen hält auch der VfGH eine bloß „passive Mitwirkungspflicht“ iSe Verpflichtung, Veränderungen am Tatort zu unterlassen, etwa keine Spuren zu verwischen oder keine wesentlichen Beweismittel zu hintertreiben, mit dem Anklageprinzip für vereinbar. Die erkennbar angestrebte analoge Anwendung der Straflosigkeitsgründe des § 299 Abs 2 bis 4 StGB scheitert zufolge Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke.