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Zivilrecht

OGH: §§ 81 ff EheG – zur Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen bei der Aufteilung

Wird rückständiger Unterhalt für den Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beglichen, verringert diese Nachzahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, wenn sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden

17. 01. 2017
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 91 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung ehelicher Ersparnisse, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Ehegattenunterhalt, Unterhaltsrückstände, Nachzahlung, Aufteilungsmasse

 
GZ 1 Ob 188/16b, 23.11.2016
 
OGH: Aufzuteilen ist grundsätzlich nicht die fiktiv mögliche, sondern die tatsächliche eheliche Errungenschaft, dh das während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft Erarbeitete oder Ersparte, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG, der allerdings nicht nur Fälle besonders aufwendiger Lebenshaltung umfasst, sondern überhaupt Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahe legen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, ist ein nicht (mehr) vorhandener Vermögenswert miteinzubeziehen.
 
Im vorliegenden Fall geht es um den Unterhaltsrückstand für einen Zeitraum, in dem die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht war. Unterhalt wird im Regelfall aus dem laufenden Einkommen bezahlt. Unterbleibt die Unterhaltsleistung, kann der Unterhaltspflichtige diesen während der Ehe erwirtschafteten Betrag ansparen. Was vom gemeinsam Erwirtschafteten übrig bleibt, bildet (später) als das bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Erarbeitete oder Ersparte die „eheliche Errungenschaft“, also die Aufteilungsmasse. Hätte der Ehegatte entsprechend seiner Rechtspflicht und nach dem normalen Gang der Ereignisse den Unterhalt aus dem laufenden Einkommen gezahlt, hätte er dabei auf das während der ehelichen Gemeinschaft Erwirtschaftete gegriffen und dieses dadurch vermindert. Werden daher rückständige Unterhaltsforderungen für einen Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beglichen, verringert im Regelfall die (Nach-)Zahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, weil sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden.
 
 

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