Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen nur dann zu den ehelichen Ersparnissen, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden
GZ 1 Ob 188/16b, 23.11.2016
OGH: Geschenktes und Geerbtes fällt von vornherein nicht in die Aufteilungsmasse, weil dieses Vermögen nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen zählt. Deswegen sind auch Wertsteigerungen einer eingebrachten, geschenkten oder ererbten Sache, die nicht auf Anstrengungen oder Konsumverzicht der Eheleute, sondern zB auf allgemeiner Preissteigerung beruhen, nicht eheliche Errungenschaft, wiewohl der Wertzuwachs erst während der ehelichen Gemeinschaft eingetreten ist. Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen daher nur dann zu den ehelichen Ersparnissen, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden. Dem liegt, wie bei der Wertsteigerung von Liegenschaften, der Gedanke zu Grunde, dass nur ein auf Beitragsleistungen, sei es in Form von Arbeitsleistungen oder Investitionen, aber auch einer während der Ehe erfolgten Tilgung des vorehelich für die Anschaffung oder den Ausbau aufgenommenen Kredits mit während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erwirtschafteten Mitteln beruhender Wert(zuwachs) in die Aufteilung einzubeziehen ist; die beitragslos durch Preissteigerungen bewirkte Wertveränderung bleibt aber unberücksichtigt.
Die im Beitragsgedanken fußende Verknüpfung der Zuweisung von Wertveränderungen an beide oder eben nur einen Ehepartner abhängig davon, ob die Wertveränderung ohne Zutun eintritt oder einem (bzw beiden) Ehegatten zuzurechnen ist, setzt sich bei Wertveränderungen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fort. Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertveränderungen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung dürfen aber dann nicht unberücksichtigt bleiben und kommen beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute oder fallen ihnen zur Last, wenn sie ohne weiteres Zutun eines der Ehegatten eingetreten sind. Nur Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, führen zu keiner Aufwertung, wie spiegelbildlich auch eine Wertminderung nur dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn sie einem Ehegatten alleine zuzurechnen ist.