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Zivilrecht

OGH: Zum Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Eine nach § 107a StGB strafbare beharrliche Verfolgung erfüllt dann nicht den Tatbestand des groben Undanks, wenn es dem Beschenkten nur darum ging, die Lebensgemeinschaft zur Geschenkgeberin wieder herzustellen

17. 01. 2017
Gesetze:   § 948 ABGB, § 107a StGB
Schlagworte: Schenkung, Widerruf, grober Undank, strafbare Handlung, Verletzung der Privatsphäre, beharrliche Verfolgung

 
GZ 4 Ob 201/16m, 20.12.2016
 
OGH: Gem § 948 ABGB kann die Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Unter grobem Undank wird nach § 948 zweiter Satz ABGB eine Verletzung am Leib, an der Ehre, an der Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, dass gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann. Voraussetzung des Widerrufs einer Schenkung wegen Undanks ist daher, dass sich der Geschenknehmer einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. Liegt noch kein Strafurteil vor, dann hat der Zivilrichter selbst zu prüfen, ob nach den Beweisergebnissen ein strafbarer Tatbestand verwirklicht wurde und bejahendenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Diversionelle Erledigungen des Strafverfahrens haben keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Zivilprozess. Der Rechtsgüterkatalog des § 948 ABGB ist nicht taxativ, sondern erfasst auch andere Rechtsgüter, wenn die Schwere der Straftat nicht hinter den in § 948 zweiter Satz ABGB genannten Delikten zurücksteht, weshalb insbesondere auch Straftaten gegen die Privatsphäre umfasst sind.
 
Es ist aber nicht jede unter den Gesetzeswortlaut fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine solche Handlung, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen. Die Verfehlung des Beschenkten muss derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenks rechtfertigt. Eine nach § 107a StGB strafbare beharrliche Verfolgung erfüllt dann nicht den Tatbestand des groben Undanks, wenn es dem Beschenkten tatsächlich nur darum ging, die Lebensgemeinschaft zur Geschenkgeberin wiederherzustellen, zumal darin keine Verletzung der Dankespflicht erblickt werden kann.
 
 
 

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