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Zivilrecht

OGH: Beratungs- und Aufklärungspflichten von Anlageberatern

Nach stRsp ist bei einer Anlageberatung idR keine besondere Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, zu verlangen

17. 01. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Beratungs- und Aufklärungspflichten, Veruntreuungsrisiko

 
GZ 8 Ob 113/16z, 16.12.2016
 
OGH: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Anlageberatern betreffen, sind grundsätzlich solche des Einzelfalls.
 
Entgegen der Ansicht der Kläger ist nach stRsp bei einer Anlageberatung idR keine besondere Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, zu verlangen.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Aufklärung der Kläger – die ausdrückliche Hinweise auf das Risiko der Anlage und auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthielt – nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend war, ist nicht unvertretbar. Der dem Anlageprodukt zugrundeliegende Prospekt, auf den sich die Revision beruft, sprach lediglich von der – potentiell das Veruntreuungsrisiko erhöhenden – Möglichkeit der Verbindung der Funktion einer oder mehrerer Manager mit jener des Verwahrers. Es war daraus aber gerade nicht zu entnehmen, dass eine solche Verbindung im Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw der Anlageentscheidung der Kläger tatsächlich verwirklicht war.
 

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