Der zur Gewährleistung der Schneelage auch bei Seitenwinden dienende Windzaun, gegen den die Klägerin nach einem Sturz auf der Skipiste prallte, war nach den Feststellungen von weitem sichtbar und gut erkennbar und stellte daher kein atypisches Risiko dar; die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das konkrete Unfallgeschehen auf eine Verkettung unglücklicher Umstände (schräger Aufprall, Verfangen des Anoraks an einer wenige Millimeter vorstehenden Holzfaser, Absplittern des Holzes aufgrund der Wucht des Aufpralls und aufgrund Verschiebung der Holzfaserstruktur wegen eines „Astes“) zurückzuführen ist, mit der von der Beklagten nicht gerechnet werden konnte, ist nicht korrekturbedürftig
GZ 9 Ob 50/16t, 29.11.2016
OGH: Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Skipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonstwo zu erreichen.
Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen.
Nach § 1319 ABGB haftet der Besitzer eines Werkes, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Ein Zaun stellt nach der Rsp ein Werk iS dieser Bestimmung dar.
Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Es ist zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Die Haftung des Besitzers setzt die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich dabei ebenfalls immer nach den Umständen des Einzelfalles.
Der zur Gewährleistung der Schneelage auch bei Seitenwinden dienende Windzaun, gegen den die Klägerin nach einem Sturz auf der Skipiste prallte, war nach den Feststellungen von weitem sichtbar und gut erkennbar und stellte daher kein atypisches Risiko dar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das konkrete Unfallgeschehen auf eine Verkettung unglücklicher Umstände (schräger Aufprall, Verfangen des Anoraks an einer wenige Millimeter vorstehenden Holzfaser, Absplittern des Holzes aufgrund der Wucht des Aufpralls und aufgrund Verschiebung der Holzfaserstruktur wegen eines „Astes“) zurückzuführen ist, mit der von der Beklagten nicht gerechnet werden konnte, ist nicht korrekturbedürftig. Insofern stellt sich die vom Berufungsgericht als relevant angesehene Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Verwendung von Holz einer bestimmten Beschaffenheit nicht. Die Haftung der Beklagten wurde daher von den Vorinstanzen sowohl unter Berücksichtigung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten als auch nach § 1319 ABGB vertretbar verneint.