Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet
GZ Ra 2014/15/0012, 15.09.2016
VwGH: Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das "Unternehmerrisiko" trägt. Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet.
Das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stellt nach der Rsp des VwGH keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten dar. In der Revision wird auch nicht aufgezeigt, dass die Fruchtgenussberechtigten iZm der gegenständlichen Vermietung in anderer Weise eine Teilnahme am Wirtschaftsleben entfaltet hätten, die zu einer Zurechnung der aus dieser Vermietung resultierenden Einkünfte an sie führen könnte.
Im Ergebnis entbehrt daher der in der Revision vorgetragene Vorwurf, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rsp des VwGH zur Zurechnung von Einkünften aus einem Fruchtgenussrecht iSd ABGB ab, der tatbestandsmäßigen Grundlage.